Grossherzoglich-Badisches Staats- und Regierungs-Blatt |
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Common terms and phrases
Ableben des Pfarrers Amts anzuſtellen Auguſt Badiſchen Befehl Seiner Königlichen Benefizium Berkheim Bezirksamt bisherigen Böckh Bräunlingen Bruchſal Carlsruhe Caſſe Competenten um dieſe daſelbſt Dekanats derſelben deſſen dieſes Jahrs Dreiſamkreis e k a n n t m a ch erfolgte Ableben erledigte Pfarrey Erledigung gekommen ernennen erſten ertheilt evangeliſche Pfarrey evangeliſchen ferner gnädigſt Finanz Freyburg Frhr Fürſtlich gnädigſt bewogen gefunden gnädigſt geruht Graf zu Salem Großherzog Großherzog zu Baden Gulden Hanau Hanau 2c Heidelberg Herzog zu Zähringen Höchſt Höchſt dieſelben Höchſte Ordre Hoheit der Großherzog Hoheit haben gnädigſt i e n ſt insbeſondere Art iſt Johann Joſeph Juny Königliche Hoheit Kreisrath Landamts Landgraf zu Nellenburg laſſen Ludwig von Gott Mannheim Miniſterium des Innern Mosbach Murg Neckarkreis Nellenburg Offenburg Pforzheim Präſentation Profeſſor Seekreis ſeiner ſeyn ſich ſich binnen ſie ſind ſodann ſolche ſoll ſollen Staats Staatsgenehmigung übertragen Univerſität Unſer Unſerer Verordnung im Regierungsblatt verſetzen Vöhrenbach Wochen bey Zähringen
Popular passages
Page 19 - Kenntnis» erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden , wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.
Page 105 - Herr Amtsschreiber verlesen Sie den Begnadigungsbrief. " Er wurde verlesen wie folgt: ,, Wir Carl von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau etc., etc.
Page 20 - Thalern für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit, der Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen , dabei zugezogen werde.
Page 55 - Ludwig von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zahringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Salem, Petershausen und Hanau«.
Page 88 - Pensionsangaben zu beziehen haben, so ist auch dieser Gegenstand , in Verbindung mit den vorhergegangenen, auf folgende Weise erledigt worden : 1. Die von dem Grofsherzoglich Badischen Hofe provisorisch geschehene Uebernahme wird nunmehr beider Seite als definitiv anerkannt.
Page 89 - Art ausgenommen, dass derselbe zwar bei Baden bleibt, aber bei der in Folge des gegenwärtigen Vertrages vorzunehmenden Abrechnung in Compensation zu bringen ist. 2) Durch diese definitive Uebernahme wird Baden von jeder...
Page 89 - Kassen etwa bezahlten Besoldungen und Pensionen vergüten wird. 7) Nach Auswechselung gegenwärtiger Déclaration wird gegenseitige Abrechnung gepflogen, und sogleich nach deren Beendigung das hieraus sich ergebende Guthaben berichtigt. Indem Wir diese Bestimmungen nach ihrem ganzen Inhalte vollziehen zu lassen versichern, bekräftigen Wir dieses durch Unsere Unterschrift und beigedrucktes Siegel. So geschehen Carl s ruhe, den 26.
Page 94 - D ien st na ch ri ch te N^ Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, lMrch Höchste Ordre vom 29. Dezember v. I. dem Secondlieutenant von der Suite 3er Cavallerie von Die...
Page 59 - roßherzog zu Baden, Herzog zu Zahringen, Landgraf zu Neuenbürg, Graf zu Salem/ PeterShausen und Hanau :c. :c. Mit Zustimmung der bevden Kammern Unserer getreuen Stände erlassen Wir hiemit nachstehende«, von ihnen im verfassungsmäßigen Wegt eriiMrtes und ango. nommenes Gesetz üb
Page 20 - Hessen, gewöhnlich vierteljährig zu haltenden Forstgerichten auszusetzen, sondern in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen. > - , . .7. Die Vollziehung der Forstcrkcnntnisse nebst der Betreibung der dem Eigenthümer zuerkannten Entschädigungs.