Artikel 7 Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum... Grundzüge des positiven Völkerrechts - Page 219by Karl Strupp - 1921 - 251 pagesFull view - About this book
| Karl Gareis - International law - 1901 - 346 pages
...weisse Flagge mit dem rotten Kreuze hissen. Art. 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen. Art. 6. Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge,... | |
| Ferdinand Böhm, Theodor Niemeyer - Conflict of laws - 1902 - 616 pages
...sich erst dann zurückziehen, wenn der Befehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt Art. 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. Die Kriegsparteien sind verpflichtet, diesem Personale, wenn... | |
| Ferdinand Böhm, Theodor Niemeyer - Conflict of laws - 1902 - 600 pages
...schuldig gemacht haben. Art. 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener Schifte ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es... | |
| Franz von Liszt - International law - 1902 - 442 pages
...vorschreiben, sie, wenn die Umstände es erfordern, auch zurückhalten. 2. Das geistliche , arztliche und Lazarettpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. 322 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 3. Die Rechtswirknng der Blockade besteht... | |
| Bavaria (Germany). - 1902 - 1108 pages
...Lazarethpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nickt lliegsgefangen ge» macht werden Er ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. 145, Abkommen vom '9. Juli 1899, Es soll jedoch seine Dienste... | |
| Ferdinand Perels - Maritime law - 1903 - 382 pages
...deren sie sich etwa schuldig gemacht haben. Artikel 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen. Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als... | |
| Ferdinand Perels - Maritime law - 1903 - 392 pages
...deren sie sich etwa schuldig gemacht haben. Artikel 7. Das geistliche, ärztliche und Lazare thpersonul weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es... | |
| Ferdinand Ritter von Attlmayr - International law - 1903 - 238 pages
...und Sjpitalspersonal jedes genommenen Schiffes ist unverletzlich und kann nicht zu Kriegsgefangenen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen...Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, welche sein Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen. Dieses Personal soll jedoch seine Functionen... | |
| Henry Bonfils - International law - 1904 - 1056 pages
...ausgesetzt im Falle von Neutralitätsverletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben. — Art. 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es... | |
| Military art and science - 1906 - 964 pages
...sie sich etwa schuldig gemacht haben. Artikel 7. Das geistliche, ärztliche und Krankenpflegepersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht...die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als... | |
| |