Stenographischer bericht über die Verhandlungen der Deutschen constituirenden nationalversammlung zu Frankfurt am Main, Volume 6Franz Jakob Wigard Gedruckt bei J. D. Sauerländer, 1849 - Constitutional history |
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Abgeordneten Abstimmung bringen Amendement des Herrn angenommen annehmen wollen Ansicht Antrag des Herrn aufzustehen Ausschuß Baarlo Bamberg beantragt Berathung Bericht Berlin Beschluß Bestimmungen betreffend bitte bloß Bonn Bravo Breslau Cavalese Centralgewalt Danzig deßhalb deutschen Deutschland Diejenigen Herren dieß einzelnen Einzelstaaten erhebt fich ersten Fassung find Frage Frankfurt a. d. gefaßt Gefeße Gemeinde Genossen Gesez gestellt glaube Graf Graz Groß Grund Grundrechte Gumbinnen Hannover Haus Heubner hohe Versammlung Hönniger Hünfeld Interpellation jezt Krotoszyn lich Liebenburg Linken Löw Majorität Mehrheit erhebt Mehrzahl erhebt Ministerium Minorität Mitglieder Monate Moriz Mohl München muß Nationalversammlung Nauwerd nothwendig Oberviechtach Oldenburg österreichischen Paragraphen Petition Plauen Präsident Recht Regierung Reichs Reichsgewalt Reichsministerium Reichstag Rödinger Rösler Sache Schluß Schmalenberg Schoder Schüler Seifhennersdorf Sigung Simon Sizung soll Sorau Staaten Staatenhaus Stellvertreter Steyermark Stimmen Stimmzettel Strehla Stuttgart Theil Trier unsere unterstüßt Untersuchung Verfassung Verhältniß verlesen Veto Vicepräsident Beseler Villach Vogt Volkes Volkshaus Wahl weiß Wien Wigard Wort Zimmermann Zweibrücken zweiten
Popular passages
Page 4131 - ... .Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. § 148. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. § 149. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.
Page 4122 - Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt.
Page 4164 - Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubnis dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
Page 4279 - Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
Page 4279 - Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
Page 4121 - Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
Page 4130 - Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern .Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.
Page 4279 - Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzclstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
Page 4371 - Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
Page 4275 - Kein Richter darf, außer durch Urteil und Recht, von seinem Amt entfernt oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.