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Oberlandesgericht
Potsdam

Inhalts-Verzeichniß.

Seite

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Inwieweit unterliegt das Einkommen eines Forensen_aus

einem im Laufe des Etatsjahres eingestellten Gewerbebe-

triebe noch der Besteuerung?

2. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.

Veranlagung in dem Domizilkreise bei einem aus verschie-

denen Kreisen herrührenden Einkommen.

Ermittelung des in dem Ersteren der Besteuerung unter-

liegenden Theiles des Gesammteinkommens.

3. Auseinanderseßung in Beziehung auf die Chauffeeunter-

haltungslast bei Veränderung bestehender Grenzen der Kreise

und weiterer kommunaler Verbände.

4. Unterlassung geseßlicher Leistungen von Seiten eines Kreises.

Welche Behörde ist die dieserhalb zur Klage berechtigte?

5. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.

Heranziehung des Einkommens aus einer Fabrik, deren

zur kaufmännischen Vertretung, insbesondere zum Vertriebe

des Fabrikats bestimmtes Komtoir außerhalb des Kreises

liegt.

6. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.

Inwiefern gelten ältere Privilegien, betreffend die Be-

freiung von Kreisabgaben, auch noch gegenüber den die

Kreisabgabenpflicht neu regelnden Bestimmungen der Kreis-

ordnung?

7. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.

In welcher Weise bestimmen sich die Termine und die

Quoten, in denen die Entrichtung der Gesammt - Jahres-

leistung stattzufinden hat?

Welchen Einfluß äußert das im Laufe des Jahres er-

folgende Ausscheiden aus dem Verbande der Kreisange-

hörigen auf die Beitragspflicht des ausscheidenden An-

gehörigen?

8. Die Befugniß der Kreisorgane, den Inhabern der von

ihnen eingerichteten Kreisämter eine die Stellung derselben

ausdrückende Bezeichnung einen Amtstitel (im weiteren

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Nr. 18. Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges über Ansprüche

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der Staatsdiener aus dem Gesez über die Heranziehung der-
selben zu den Gemeindelasten vom 11. Juli 1822.

Findet dieses Gefeß auf die Kommunalbesteuerung der

den stellvertretenden Gutsvorstehern für ihre amtliche Thätig-

keit gewährten Einkünfte, sowie der Gehälter der Amtsbezirks-

Sekretäre Anwendung?

19. Streitigkeiten über Gemeindelasten.

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