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Oberlandesgericht Potsdam
Inhalts-Verzeichniß.
Seite
I. Angelegenheiten der Kreise.
Nr. 1. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Inwieweit unterliegt das Einkommen eines Forensen_aus
einem im Laufe des Etatsjahres eingestellten Gewerbebe-
triebe noch der Besteuerung?
2. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Veranlagung in dem Domizilkreise bei einem aus verschie-
denen Kreisen herrührenden Einkommen.
Ermittelung des in dem Ersteren der Besteuerung unter-
liegenden Theiles des Gesammteinkommens.
3. Auseinanderseßung in Beziehung auf die Chauffeeunter-
haltungslast bei Veränderung bestehender Grenzen der Kreise
und weiterer kommunaler Verbände.
4. Unterlassung geseßlicher Leistungen von Seiten eines Kreises.
Welche Behörde ist die dieserhalb zur Klage berechtigte?
5. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Heranziehung des Einkommens aus einer Fabrik, deren
zur kaufmännischen Vertretung, insbesondere zum Vertriebe
des Fabrikats bestimmtes Komtoir außerhalb des Kreises
liegt.
6. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Inwiefern gelten ältere Privilegien, betreffend die Be-
freiung von Kreisabgaben, auch noch gegenüber den die
Kreisabgabenpflicht neu regelnden Bestimmungen der Kreis-
ordnung?
7. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
In welcher Weise bestimmen sich die Termine und die
Quoten, in denen die Entrichtung der Gesammt - Jahres-
leistung stattzufinden hat?
Welchen Einfluß äußert das im Laufe des Jahres er-
folgende Ausscheiden aus dem Verbande der Kreisange-
hörigen auf die Beitragspflicht des ausscheidenden An-
gehörigen?
8. Die Befugniß der Kreisorgane, den Inhabern der von
ihnen eingerichteten Kreisämter eine die Stellung derselben
ausdrückende Bezeichnung einen Amtstitel (im weiteren
Sinne)
-
beizulegen.
Ist der Landrath zur Anfechtung eines Kreisausschuß-
beschlusses auch dann noch befugt, nachdem bereits die Aus-
führung des Beschlusses stattgefunden hat?
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Nr. 9. Findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, um
Beschlüsse des Kreistages als gesezwidrig anzufechten, durch
welche Statuten zur Regelung der Armenpflege in den nicht
ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesizers stehenden
Gutsbezirken aufgestellt werden?
=
10. Zusammensetzung des Kreistages. Findet die Vorschrift des
§. 107 der Kreisordnung, wonach alle drei Jahre die Hälfte
bezw. die der Hälfte am nächsten kommende Zahl der Ab-
geordneten eines Wahlverbandes ausscheidet und durch neue
zu ersehen ist, auch dann Anwendung, wenn sich nicht eine
dem entsprechende Anzahl durch Ablauf der sechsjährigen
Wahlperiode erlöschender Mandate innerhalb des Wahl-
verbandes vorfindet?
Und in welcher Weise werden bejahenden Falls
Diejenigen bestimmt, welche neben den bereits sechs Jahre
im Amte befindlichen Abgeordneten auszuscheiden haben? .
II. Angelegenheiten der Amtsverbände.
Nr. 11. Grenzen der Befugniß des Landraths und des Kreisaus-
schusses, die vermittelnde Thätigkeit der Amtsvorsteher bei
Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der zum Amts-
bezirke gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirke in An-
spruch zu nehmen.
III. Angelegenheiten der Landgemeinden und
Gutsbezirke.
Nr. 12. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
die Heranziehung von Einwohnern der Gutsbezirke zu den
Lasten der lezteren im Wege der Kommunalbesteuerung.
Organisation der Hebammenbezirke..
13. Kommunale Zugehörigkeit der bei der Regulirung der guts-
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse von den Bauern dem Guts-
herrn abgetretenen und demnächst von diesem nicht zu einem
Gute zugeschlagenen, sondern anderweit veräußerten Ab-
findungsländereien.
14. Die kommunale Zugehörigkeit der öffentlichen Flüsse, ins-
besondere in Ostpreußen..
15. Auflösung der während der westfälischen Zwischenregierung
entstandenen Kommunalverhältnisse zwischen den Dominien
und Gemeinden in den zur Provinz Sachsen gehörigen ehe-
mals westfälischen Landestheilen.
16. Unzulässigkeit der Einführung einer Besteuerung seitens der
Landgemeinden, nach welcher bei jeder Veräußerung im Ge-
meindebezirke gelegener Grundstücke von dem Käufer gewiffe
Prozente des Kaufgeldes („Zählgelder", „Prozentgelder") zur
Gemeindekaffe eingezogen werden. Reklamationsverfahren
bei Erhebung solcher Abgaben.
17. Gemeindebeschlüsse als Vorausseßung der Zulässigkeit einer
Gemeindesteuerumlage.
Der Mangel solcher Vorausseßung als Fundament der
Klage wegen Nichtverpflichtung zu einer Gemeindelast. . . 111
Nr. 18. Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges über Ansprüche
der Staatsdiener aus dem Gesez über die Heranziehung der- selben zu den Gemeindelasten vom 11. Juli 1822.
Findet dieses Gefeß auf die Kommunalbesteuerung der
den stellvertretenden Gutsvorstehern für ihre amtliche Thätig-
keit gewährten Einkünfte, sowie der Gehälter der Amtsbezirks-
Sekretäre Anwendung?
19. Streitigkeiten über Gemeindelasten.
119
Die Beschwerde bei dem Gemeinde- (Guts-) Vorsteher
und der abweisende Bescheid desselben als die unerläßlichen
Vorausseßungen der Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 129
20. Sind Lehrer, welche etatsmäßige Lehrerstellen an der Land-
wirthschaftsschule einer Stadtgemeinde kommissarisch ver-
walten, als Staatsdiener im Sinne der die Kommunal-
besteuerung der lezteren betreffenden Gesezgebung anzusehen?
Nach welchen Normen regelt sich das Verfahren für die
Rückforderung von Beitreibungskosten zur Ungebühr er-
forderter Abgaben?
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21. Ist der Richter im Verwaltungsstreitverfahren zuständig, auf
Klage gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl eines Ge
meindebeamten nicht nur die als Resultat des Wahlverfahrens
verkündigte und angefochtene Wahl für ungültig zu erklären,
sondern auch ein anderes Wahlresultat als zu Recht bestehend
festzustellen? Passivlegitimation des Gemeindevorstehers im
Streitverfahren über Bescheide der Gemeindevertretung. . 136
22. Begriff der „zu ihrer Bewirthschaftung Zugvieh erfordernden
Grundstücke", deren Besiz den Gliedern der Landgemeinden
bei einer Aenderung der Ortsverfassung zum Zweck einer
neuen Regelung der Stimmrechte den Anspruch auf eine
Virilstimme verleiht.
23. Stimmrecht der Mitglieder einer Landgemeinde, welche nicht
mit einem Wohnhause angeseffen sind.
Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in der Ge-
meindeversammlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß §. 5
des Landgemeindeverfassungsgesezes vom 14. April 1856
unter Aufrechterhaltung der von dieser Vorschrift abweichen-
den Gemeindeverfassung hinsichtlich der Frage, wer überhaupt
stimmberechtigt ist.
"
Sind zu den in §. 23 der Kreisordnung als wählbar
bezeichneten stimmberechtigten Gemeindemitgliedern" auch
solche Personen zu zählen, welche nur als Vertreter Dritter
ein Stimmrecht ausüben?
24. Anordnungen des Amtsvorstehers darüber, wer in örtlich
verbundenen Gemeinden und Gutsbezirken die dem Gemeinde-
bezw. Gutsvorsteher obliegenden polizeiamtlichen Handlungen,
welche eine einheitliche Vollziehung erfordern, auszuführen hat.
Findet gegen dieselben die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren statt?.
IV. Kirchliche Angelegenheiten.
Nr. 25. Sind die Konsistorien der evangelischen Landeskirche befugt,
im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten die Kirchen-
gemeinden zur Erhöhung der für unauskömmlich erachteten
Pfarrgehälter zu zwingen?
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