Behörden darauf vorgeschrieben wird, zu verhalten sey. I. Ueber Erbtheilungen. 1) Wenn ein zugleich im Hessischen angesessener Standes- oder GrundHerr stirbt, so ist die Versiegelung über das hierländische Vermögen gesetzmäßig zu besorgen, ohne... Grossherzoglich-Badisches Staats- und Regierungs-Blatt - Page 97 by Baden (Germany) - 1813 Full view -
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