Deutsche Vierteljahrsschrift fuer oeffentliche Gesundheitspflege, Volume 35

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F. Vieweg und Sohn, 1903 - Hygiene
 

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Popular passages

Page 93 - Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Page 705 - Anzeige zu bringen. § 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der zugezogene Arzt, 2) der Haushaltungsvorstand, 3) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5) der Leichenschauer.
Page 721 - Der Vorsteher der Ortschaft hat den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen ; sie bleiben...
Page 705 - Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Hanshaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stellvertreter.
Page 468 - Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben.
Page 14 - Was vergangen, kehrt nicht wieder, Aber ging es leuchtend nieder, Leuchtet's lange noch zurück.
Page 669 - Die Wechselbeziehungen zwischen Stadt und Land in gesundheitlicher Beziehung und die Sanierung des Landes.
Page 323 - V. Ross (R.) and ML Taylor. Progress Reports of the Campaign against Mosquitoes in Sierra Leone. Part I. 1901. With a Letter from Dr. Daniels regarding the results arrived at to date. 8vo. is. Part II. 1902. 8vo. Is. VI.
Page 152 - Kranken zu tun haben, dürfen weder die Wartung oder das Melken der Kühe besorgen, noch sonst mit der Behandlung oder dem Vertrieb der Milch sich befassen. In den Sammelmolkereien (Meiereien) müssen die gesamten Milchvorrate zuverlässig pasteurisiert werden.
Page 721 - Öffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung beizuwohnen. Die in §§ 2 und 3...

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