Handbuch des schweizerischen bundesstaatsrechtes, Volume 1B. Schwabe, 1877 - Constitutional law |
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Aargau allgemeinen Amtl Antrag Artikel Auslande Auslieferung auswärtigen Befugniss Behörden beiden Berathung Bern Beschluss Beschränkungen Beschwerde bestehenden Bestimmungen betreffend Bezug bloss Brückengelder Bundes Bundesbehörden Bundesbl Bundesgericht Bundesgesetz Bundesgesetzgebung Bundesrath Bundesrevision Bundesverfassung von 1848 Bundesversammlung Bundesvertrag Bürger daher Domicil dürfen Eidgenossenschaft eidgenössischen Eigenthum Entschädigung Entscheid Entwurf erklärt erlassen ersten Falle fand Fassung folgende Frage französischen Freiburg Geistlichen Gemeinden Gerichte Gerichtsstand Gesetze Gesetzgebung Glarus Grosse Rath Grund Grundsatz indem indessen Jahr Juli Kanton Freiburg Kanton Luzern Kanton Tessin kantonalen Kantone Uri Kantons Bern Kantonsregierung Kommission Kompetenz Konkordate konnte letztere lichen Luzern Mehrheit Mitglieder Münzfuss muss namentlich Nationalrath neuen Niederlassung öffentlichen Parthei Personen politischen Recht Regierung Rekurs Revision Samml Satz Schuldner Schweiz Schweizerbürger schweizerischen Schwyz soll sollte Solothurn Sonderbund sowie Staaten Staatsverträge Stände Ständerath Tagsatzung Tessin Theil Thurgau Truppen Ullmer unserer Unterwalden Urtheil Verbrechen Verfassung Vergl Verhältnisse Verkehr Vermittlungsakte Verträge Volke vorbehalten Vorort Waadt Wallis Weise wieder Wohnortes Zölle Zürich zwei
Popular passages
Page 534 - Art. 36. Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse. Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Page 181 - The United States shall guaranty to every State in this Union a republican form of government, and shall protect each of them against invasion, and on application of the legislature, or of the executive, (when the legislature cannot be convened,) against domestic violence.
Page 39 - Verband förmlich eingeladen. 3) Zu Beibehaltung der Eintracht und Ruhe im Vaterlande vereinigen sich die beitretenden Kantone zu dem Grundsatze, dass keine mit den Rechten eines freien Volkes unverträglichen Unterthanenverhältnisse hergestellt werden sollen. 4) Bis die Verhältnisse der Stände unter sich und die Leitung der allgemeinen Bundesangelegenheiten näher und fester bestimmt sind, ist der alteidgenössische Vorort Zürich ersucht, diese Leitung zu besorgen.
Page 159 - Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Page 146 - Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind: a. Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und geistigen Getränken, sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern, nach Maßgabe des Art.
Page 500 - Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen. 3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen. Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.
Page 147 - Art. 45. Jeder Schweizer hat das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt.
Page 376 - Standesregister (§§. 12. bis 14.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind , bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen , auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die 'Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder...
Page 365 - Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.
Page 243 - Streitigkeiten: 1) zwischen dem Bunde und den Kantonen; 2) zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmende Bedeutung hat und wenn diese Korporationen oder- Privaten Kläger sind; 3) zwischen den Kantonen unter sich; 4) zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine...