Das Notstandsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seine Bedeutung für das Strafrecht

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Druck von H. Walter, 1899 - Necessity (Law) - 51 pages
 

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Page 9 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist.
Page 18 - Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Page 14 - Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Page 12 - Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv und Pflegeeltern und Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.
Page 12 - Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird mit dem Tode bestraft.
Page 31 - ... enim defendendarum mearum aedium causa fecerim, utique dolo careo. puto igitur non esse verum, quod Labeo scribit. an tarnen lege Aquilia agi cum hoc possit? et non puto agendum: nee enim iniuria hoc fecit, qui se tueri voluit, cum alias non posset. et ita Celsus scribit.
Page 12 - Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thaters keinen Strafmilderungsgrund.
Page 26 - Bd. XIII, S. 357 ff., abgedruckten Passus aus der Berufungsschrift einer Staatsanwaltschaft, wonach es „fraglich ist, ob für die strafrechtliche Beurteilung einer Handlung civilrechtliche Normen dann zu beachten sind, wenn das Strafrecht über den Gegenstand abweichende und zwar den Notstand beschränkende Rechtssätze enthält.
Page 16 - Liszt erzählten folgenden Fall den Hausdiener nicht für schadensersatzpflichtig erklären. Der Hausdiener X verübt einen nächtlichen Einbruch in die Wohnung seines Dienstherrn Z. Hier wird er von einem grossen Bernhardiner angehalten, den Z am Abend vorher auf Bitten eines auf Reisen gehenden Freundes, ohne dass X eine Ahnung davon hatte, in Pension genommen. X schiesst den Hund nieder. Jedes Verschulden setzt nun einen Menschen voraus, der verantwortungsfähig ist. Nicht haften daher Kinder,...
Page 15 - Angegriffene nicht weiss, ob der Angreifer gesund oder verrückt ist, soll er dann vielleicht erst eine causae cognitio vornehmen, bevor er sich entscheidet, ob er steht oder flieht?

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