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Oberndogericht
Iscocam
Provinzialregierung
Mark Brandeydourg Der Minister der Justiz
Inhalts-Verzeichniß.
Seite
1. Angelegenheiten der Kreise.
Beitragspflicht zu den Streisabgaben. Kreis - Einkommen-
steuer.
Zu den Veranlagungsvorschriften, die nach $. 91 Nr. 4 des
Kommunalabgabengeseßes auf die Kreisbesteuerung juristischer
Personen und Forenjen analog anzuwenden sind, gehört
nicht die im §. 34 bestimmte „Befreiung“ des Einkommens
aus realsteuerfreien Grundstücken.
Wohl aber gehört zu ihnen der Abs. 2 des §. 51. Daher
ist von dem Einkommen, das dem Pflichtigen aus ver-
schiedenen, in demselben Kreise belegenen Quellen zufließt,
nunmehr die Kreis-Einkommensteuer in einer Summe fest-
zuseßen und diese Summe ist dann den einzelnen Belegen-
heits- oder Betriebsgemeinden in solchen Quoten zu über-
weisen, welche den dort zufließenden Quoten des dem Kreise
steuerpflichtigen Einkommens entsprechen
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Nr.
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zentral 9. II. 63
II. Angelegenheiten der Stadtgemeinden.
2. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung.
Beeinflussung der Wahl durch den Wahlvorstand.
Ueber die Vorausseßungen, unter denen die durch den
Mund eines Dritten abgegebene Stimme gültig sein kann .
Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung. Gemeinde-
wählerliste.
Die festgestellte Wählerliste bildet bis zum nächsten Berich-
tigungsverfahren die unabänderliche Grundlage der Wahlen,
fo daß auch Derjenige, der am Wahltage nicht mehr Ein-
wohner ist, das Recht hat, an den Wahlen Theil zu nehmen
4. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Gemeinde- einkommensteuer.
Bei der Konkurrenz mehrerer Wohnsißgemeinden wird das
denselben mindestens verbleibende Viertheil des Gesammt-
einkommens nicht mehr wie nach dem früheren Rechte
unter alle Betheiligten, sondern nur unter diejenigen ver-
theilt, deren steuerpflichtiges Einkommen weniger als ein
Viertheil beträgt.
Der Ş.49 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893
gewährt der Forensalgemeinde gegenüber den Anspruch auf
das Viertheil der einzigen Wohnsißgemeinde oder der Ge-
sammtheit der Wohnsißgemeinden nur dann, wenn in der
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Wohnfißgemeinde bezw. in der Gesammtheit der Wohnsipe
gemeinden weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens
zufließt.
Der 9.50 a. a. D. verpflichtet die eine Wohnsißgemeinde zur
Gewährung des Viertheils an eine andere Wohnsißgemeinde
bezw. an eine Mehrheit von Wohnsißgemeinden nur dann,
wenn in der ersten mehr als 3/4 des Gesammteinkommens
nicht des nach Abzug des Forensaleinkommens den Wohn-
sißgemeinden verbleibenden Restes radizirt ist .
Nr. 5. Theilnahme an den Gemeindelasten (Gemeindeeinkommen-
steuer. Vertheilungsverfahren).
Der „Antrag auf Vertheilung“ (S§. 71 ff. des Kommunal-
abgabengeseßes) kann erst bei der zweiten oder einer folgenden
Heranziehung, dann aber entweder bei einem der heran-
ziehenden Gemeindevorstände oder bei der zuständigen Be-
schlußbehörde oder bei der, zu deren Bestimmung berufenen
Behörde rechtswirksam gestedt werden.
Ist gegen eine frühere Heranziehung Einspruch und gegen
den Einspruchsbescheid Klage erhoben und ist inzwischen
wegen eines späteren das Vertheilungsverfahren eingeleitet,
so hat der mit der Klage befaßte Richter das Verwaltungs-
streitverfahren durch einen, das Verfahren leitenden Beschluß
einzustellen und die Sache an die Beschlußbehörde ab-
zugeben.
Hat dagegen der Gemeindevorstand über eine Eingabe,
die thatsächlich ein „Antrag“ ist, als über einen vermeint-
lichen Einspruch Beschluß gefaßt, so hat der Richter auf die
erhobene Klage - sofern ein Bertheilungsverfahren ander-
weit noch nicht schwebt auf Außerkraftseßung des Ein-
spruchsbescheides zu erkennen, damit das Vertheilungsver-
fahren von der Beschlußbehörde eingeleitet werden kann
6. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Gemeinde-
einkommensteuer.
Die nachträgliche Ermäßigung der Staatssteuer hat gemäß
§. 36 Abs. 3 des communalabgabengeseßes die entsprechende
Aenderung der Gemeindesteuer überall da zur Folge, wo
die staatliche Veranlagung, sei es durch den Steuersatz oder
durch den staatlich ermittelten Einkommensbetrag oder
endlich durch die Höchstgrenze der staatlichen Steuer-
stufe, die Höhe der Gemeindesteuer beeinflußt.
Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann nunmehr der
Anspruch auf eine solche Aenderung mittels der nicht be
fristeten – auch durch §. 69 des Kommunalabgabengesekes
noch beibehaltenen „Beschwerde" geltend gemacht werden
7. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Einkommen-
besteuerung.
Wird der Ueberbürðungsbeweis des Censiten durch Vor-
legung seiner Handelsbücher angetreten, so ist der Verwal-
tungsrichter zwar befugt darauf zu bestehen, daß die Handels-
bücher ihm selbst vorgelegt werden; er ist aber durch keine
Geseßesvorschrift behindert, anzuordnen, daß die Bücher am
Wohnorte des Censiten einen ersuchten Richter vorgelegt
werden, und wird von dieser Befugniß zweckmäßiger Weise
dann Gebrauch zu machen haben, wenn die Versendung der
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Handelsbücher mit Schwierigkeiten oder Unzuträglichkeiten
verbunden ist
Nr. 8. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Kanalisations-
beiträge.
Wenngleich die von der Beschlußbehörde genehmigte Bei-
trags-(Steuer-) Ordnung der gegen den Genehmigungsbeschluß
eingelegten Beschwerde unerachtet, vorläufig ausgeführt
werden darf, so wird dennoch die in richtiger Anwendung
einer solchen Ordnung und darum rechtsgültig bewirkte
Heranziehung nachträglich dann zu einer von Änfang an
rechtswidrigen, wenn der Genehmigungsbeschluß und damit
die genehmigte Ordnung außer Kraft geseßt wird.
Bon diesem Zeitpunkte ab steht daher dem Herangezogenen
an Stelle des früher materiell nicht zu begründenden
Einspruchs — das durch den §. 69 des Kommunalabgaben-
geseßes nicht beseitigte und unbefristete Rechtsmittel der Be-
schwerde gegen die Heranziehung auf Freistellung von der
erforderten Abgabe zu.
9. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Umsag=
Wenn aus einer offenen Handelsgesellschaft, die Grund-
stücke besißt und nur von zwei Gesellschaftern gebildet wird,
der Eine unter Uebereignung der Aktiva und Bassiva an
den Anderen ausscheidet, so bleibt der Leştere, in Folge
der Vereinigung aller Gesellschaftsrechte in seiner Person,
der alleinige Träger des Gesellschaftsvermögens und damit
auch des Eigenthums an den Grundstücken. Eine umsag=
steuerpflichtige Grundstücksveräußerung liegt mithin in einem
solchem Falle nicht vor .
10. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Umsaß=
Zum Begriffe der für die Werthermittelung in Betracht
kommenden „vörbehaltenen Nußungen“ im Sinne der
Umsatzsteuerordnungen.
Die Apotheken-Berechtigungen oder -Gerechtigkeiten unter-
liegen der auf den Erwerb von Grundstücken gelegten
Umjazsteuer nicht
11. Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten. Gebühren
bei städtischen Wasserleitungen.
Gebühr ist — im Gegensaß zur vertragsmäßigen Ver-
gütung - das einseitig von der Behörde auferlegte spezielle
Entgelt für eine, zugleich im öffentlichen Interesse erfolgte
Leistung. Zur Erhebung der Gebühr berechtigt daher nicht
die bloße Möglichkeit, sondern die Thaísache der Bes
nußung der städtischen Leitung. Diese Thatjache besteht
nur bei demjenigen Eigenthümer oder Miether, der selbst
oder durch die von ihm Ermächtigten Wasser entnehmen läßt
oder in seinen [eigenthümlichen oder ermietheten Räumen
einen jederzeit benußbaren Anschluß an die Leitung unterhält.
Die Säße der Gebühr müssen dem wirklichen oder doch
wahrscheinlichen Umfange der Leistung entsprechen; der
leßteren Falls anzuwendende Maßstab unterliegt der richter-
lichen Nachprüfung nicht bezüglich seiner Angemessenheit,
sondern nur in Ansehung seiner Rechtmäßigkeit und somit
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