Die allgemeinen Lehren des Handelsrechts: mit einem Anhange, betreffend das Recht der Inhaberschuldverschreibungen : Vorträge

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Vahlen, 1900 - Commercial law - 208 pages
 

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allgemeinen alſo alten Firma alten H.G.B. Anlaß Anspruch Anwendung Aussteller berechtigt besondere bestimmt Betrieb Bevollmächtigten bürgerlichen Rechts deſſen Dienstverhältnis dieſe Dritten Düringer & Hachenburg Eigenthümer eingebrachte Gut eingetragen Eintragung Einwilligung entsprechenden Erben Erlöschen ertheilt Erwerber Falle Firmenrecht Forderung Forderungsrecht Frau Gegenpartei gegenüber Gehülfen geltend gemäß Genehmigung Gesammtgut Geschäfts Geschäftsfähigkeit Geschäftsgläubiger Gesellschaft Gesez Gewerbe Gewerbebetrieb Gewerbeordnung gilt Gläubiger Grund Grundsäge Grundsäße Güterrechtsregister Hachenburg haftet Haftung Hamburg Handels Handelsbücher Handelsgeschäft Handelsgewerbe Handelsrechts Handelsregister Handlungsgehülfen Handlungslehrlinge Handlungsvollmacht Inhaber Inhaberpapier Inhaberschuldverschreibung insbesondere iſt Kaufleute Kaufmann Konkurrenzklausel Kraft Kündigung läßt Lehrling Leistung Leztere Mann Minderkaufleute Minderkaufmann muß müſſen Namen neue H.G.B. neuen Rechts Nießbraucher offenen Handelsgesellschaft Person Prinzipal Prokura Prokurist Pseudovertreter Rechtsgeschäfte Rechtsverhältnis Rechtswirkungen Schuldner ſein ſelbſt ſich ſie ſind soll Staub Thatsache Theil Urkunde Veräußerer Veräußerung Veräußerungsvertrage vereinbart Vergütung Verjährung Verkehr verpflichtet Vertrag Vertreter Vertretungsmacht Vollkaufmann Vollmacht Vorbehaltsgut Vormundschaftsgerichts Vorschriften Waaren Werthpapiere Wettbewerbsgesetz Widerruf Willenserklärung Wirkungen wirthschaftlichen Zinsscheine

Popular passages

Page 135 - An diese, der regelmäßigen Bestimmung der Gesetze entnommene Betrachtung reiht sich bestätigend und ergänzend die weitere Erwägung, daß der Staat als Hüter der Rechtsordnung mit sich selbst in Widerspruch treten würde, wenn er den unter dem Schütze seiner Gesetze und unter deren Garantie gehörig erworbenen und begründeten Rechten und Rechtsverhältnissen später ihre Wirksamkeit in willkürlicher Weise wieder entziehen wollte.
Page 94 - Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Page 43 - Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Page 75 - Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden.
Page 159 - Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Page 87 - Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Page 83 - Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
Page 76 - Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Page 138 - Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Page 73 - Verhältnisse , insbesondere über die Beschaffenheit , die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen , über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs...

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