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ren nach / einigesExemplar nicht mehr zu bekommen: Welches ( ob sie woln anfangs ein schlecht Prædicat vndAnsehe gehabt) mich also hoch erfrewet/ daß ich mich in dem Namen GOttes nach vnd nach / vnd sos viel ich an der Zeit/vñ ohne einige Versaumnuß meis ner Diensten gehaben mögen/vbergeseht/ eine gang völligen Thefaurum Iuris auß obbemeldtem meinem Compendio ond Lucubrationibus zu machen vnd zu vers

'fertigen.

Und damit aber gleichwoln einer / deme mein Compendium vnnd Lucubrationes vorhin bekand/ im durchlesen besto beffer fortkomen möge / habe ich die Tifäktader Ordnung allerdings lassen verbleiben/ vnd in denselbe anders nichts geändert/ ausserhalb daß ich je züzetten sine Titul/der sich in mehrgedach tem Compendio etwas zimlichs starck erzeiget / in vns terschiedliche absonderliche Titul getheilet:

Nachdenrdann Durchleuchtigste/Gnådigste Fürs sten vnd Herren / Ich gegenwärtiges Werck abers mals at den bewertheste/fowoln grosse weitläufft gen/ als auch den kleinen Lateinisch - vnd Teuschen Rechts-Bücherë/mit sonderem Fleiß/schwerer Mü He vnd Arbeit colligirt vnd zusammen getragen/mich as ber jedoch ebenso wenig, als vorhin geschehen / dars durch zu rühmen vnd herfür zuthun/ sondern allein meinem Nechsten darmit zudieñen/ vnddas wenige Pfündlein / so GOtt der Allmächtige auß lauterer -Gnad mir abermals verliehen/nicht zu verbergen / vid nun es also der Verleger zum offenen Truck befördert.

Als hat mir auß schuldigster / ønterthänigster Danckbarkeit/nit weniger/sondemn in allweg gebüh ren vnd zustehẽ wollen/EEwer F: Fürstl: O Durchl:

auch

auch zu diesemmeinem zwar schlecht vnansehenlis chem Werck/ allermassen mit dem vorigen gehors samist beschehen / vnd weiln sonderlichen der Momus in dieser lesten betrübten Zeit sehr wütet vnd tobet/ für sonderbare Patronen/auch mächtigste Maecenaten zu elegiren, vnd außzuerlesen / nebens deme EEwer F. Fürstl: DDurchl: zu jest gleich eingehendem newen Jahr alle Fürstliche Profperitet, glückseligsten fuccefs, zu dero höchstobgelegenen Geschäfften friedliche Regierung/ vnd langes gesundes Leben auß vnterthänigter demütigster Devotion anzuwünschen: Gang gehorsamißt bits tend/gleichwie EEwer F. Fürstl: DDurchl: mehr offtermeldte vorige meine geringfügige kleine Wercklein vnd Verehrungen in Gnaden an- vnd auffgenommen/ also geruhen dieselbe jhro folcher Gestalt-diese schlechte vnterthänigste demütiaste Berehrung/auch mich vnd diemeinige noch fer ners in beharzlichstefe Fürstmildesten Gnaden vnd Hulden befohlen seyn zu lassen.

Darfür will EEwer FFürstl: DOurth!: Ich ond jeßt besagte meinige/ die Zeit vnsers Lebens / vnterthänigst/demütigst danckbar seyn/vnd thue EЄwer FFürst: DDurchl: sambt dero gangen Hochl: Landschafft / dem Allmächtigen GOtt zu gnädigstem Schuß vnd Schirm gehorsam des mütigst befehlen. Datum Newburg an der Thos naw / am Tag deß H. Apostels Thomæ / den 21.

Decembris, Anno 162 9.

EEwer Fl: Fl: DDurchl:

Vnterthänigster ganz gehorsamister
Diener/

IOHANNES MELONIVS,
alt der Rechten Licentiat.

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PRAEFATIO.

An den gutherßigen Lefer. Reundlicher/ auch günstiger lieber Leser/ Ich habe nunmehr eine geraume Zeit gesehen vnd erfahren/ daß die jenigen so in ftudiis nicht geübet/ ob sie sonsten Weltweiß .går genug feynd/jedoch/wann man Partheyen so wol in ludicial als Extrajudicial Sachen verabscheider / oder aber sonsten von Rechtssached reden vnd handlen solle/entweders wes nig/oder aber vielleicht wol gar nichts davon zu sagen wissen/ son= dern vermenen / wann sie die vorschnen gehangene differentien vndStreitigkeiten von sich/ vnd an die Gelehrte weisen vnd schies ben/es seye der Sachen schon geholffen/vrd müssen hernach solche arme Partheyen was die Gelehrte fagen/ glauben/vndes darbey bewenden lassen/ es sehe gleich recht oder vnrecht.

Dieweiln es dann faft spöttlich zu seyn scheinet(zu geschweis gen deß Schadens/der einer armen Parthey durch einen solchen / und in den Rechten vnerfahrnen Rüchter vnd Jaherrn erfolget/) Wann einer einem Ambt willvorstehen/auch Gericht vnd Recht halten/ Ja noch Fürsten vnd Herren rahten/da er ihme doch selb ften nicht zu helffen weiß/weniger kan oder mag: Als habe ich vm so viel weniger verdriessen lassen 7 nechst verleihung Göttlicher Gnaden/meine vorige zwey geringschätzige Wercklein noch et was außführlichers an offenen Tag zu geben/ vnd zwar das jeni≥ ge/was bey vnsern jeßigen wiewoln höchftbetrübten Zeiten im Rechten am bräuchlichsten/vnd gemeinsten ist. Und obwoln das ganke Werck schlecht vnd gering geachtet werden mäg/ so findet doch der gemeine Mann/nicht weniger auch ein junger angehens der Practicant darinnen( ohne Ruhm zu melden/) selbsten soviel/ daß er dannoch beyläuffig wissen mag/ob vnd wie jhme in ein vnd anderen Sachen recht oder vnrecht geschicht. Oder wie er einem anderen/oder jhme selbsten rahten vnd helffen möge. Und hat er auch benebens allhier mit wenigen Worten/vnd in feinen ordentlichen Tituln/so viel gleichwoln beysammen/was andere offt weitläuffig nicht allein disputirt; sondern auch in grosse Volumina gebracht/vnd viel Blätter damit vberschrieben haben: Welches ich etwas wenigs hiemit andeuten / vnd dem gutherßigen Leser die noch fernère freundliche Erinnerung thun sollen. Obwoln auch

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fon

sonsten gebräuchig/daß jedem Werck vor oder nacher sonderbare weitschweiffige Indices rerum & materiarum angehänget wer den/ daß ich doch über dieses Werck nicht ein gar weitläuffiges/ sondern furtes Register verfertigen wollen/Erfilichen/weiln vor Jedem Titul ohne das feine ordentliche Summaria gefeßet/onnd gleich auß denselben gesehen werden kan/was folgends in einem jedem Titul begriffen: Dann fürs ander/daß ich die junge Practicanten ad librum ipfum evolvendum invitiren, vnd also žudefto fleissigerem vñ etverigerem Lesen vñ Nachdencken anführen wollen/zumalen weilen die Erfahrung täglich bezeuget / daß man der Zeit vielmehr den Registern/als dem Werck selbsten / ohnerachtet es einem sehr wenigen Nutzen schaffet/ nachzuschlagen / vnd sich faft allerdings auff dieselbe zu verlassen / vnd daran zu gewohnen pfleget: Wolle also der gutherßigeLeser shme/vnd seinem Nechften Dieses zum besten brauchen / fleissig durchlesen / vnd darbey alles wol/wie es von Mir gemeine/ an-vnd auffnemen. Vnd seye er hiemit dem getrewen lieben GOTT/von dem alle Genap vnd Weißheit herfleuft/zu beständiger zeitlicher vnd ewiger Prosperitet vad Wolfart/

befohlen...

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I. De Iure Feudali,

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Mer in Lehenfachen der Appellations
Richter fey?

VII. De Iure Emphyteutico,

Von Erbzinkgütern.

VIII. De Contractibus in genere.

Von Contraten vnd deren Händein

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XXII. De Ædificus & Operis novi Nan-

ciatione.

Von Gebäwen vnd Bawrechten.

XXIII. De Poffeßione Bonorum.

Vom Befit der Gürer.
XXIV. De Teftamentis in Genere. 2550
Bon Testamentering gemein.

XXV. De Exhereditatione tam Liberorum,

quàm Parentum,

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