Baupolizei-gesetz der stadt Hamburg: der vorstadt St. Pauli und der vororte vom 23. Juni 1882 ...1892 - Building laws - 164 pages |
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actio negatoria Anlegung Antrag Anwendung Arbeitsräume Auslucht außerhalb Bargum Bau-Dep Bau-Deputation Baulichkeiten Baulinie Baupolizei Baupolizei-Behörde Baupolizei-Gesez Bautheile Beamten Befugniß Behörde Beibl Beiheft Bekanntmachung belegenen benußt Benußung Benuzung Beschluß besonderen Bestimmungen betr betreffenden Betrieb Bezug Bürgersch Dampfkessel darf dieſer dürfen Eigenthümer Entschädigung Entscheidungen der Beschwerde-Instanz erforderlich Erkenntniß Erlaß Erlaubniß Ertheilung Fachwerk Falle Fenster Fin.-Dep Fronte Fußboden Fußwege Gebäude gemäß Genehmigung Gerichte geseßlich Gesezes gestattet gewerbliche Anlagen Göricke Grundeigenthümer Grundstücks Hamb Hamburg Hammerbrook Hasenmoor Höhe iſt Juli Juni Kämmerei Kessel Klage Landherrenschaft läßt lezteren lichen Luftraum mindestens Miteigenthümer muß müſſen Nachbar Nachbargrenze öffentliche Straße öffentlichen Grundes öffentliches Siel Pol.-Beh Polizei Polizeibehörde Privatgrund Privatrechte Publicum Räume Realgemeinde Recht Reparatur Sachen Schornsteine Senat Servitut ſind soll sonstigen sowie Sperrmaße Sperrmaßgegenstände Staat staatsseitige Straßenlinien Straßenordnung Theil Trottoir Ueber unbebaut Verhältniß verpflichtet versehen Verwaltungsbehörde vorgeschrieben Vororte Vorschriften Wand Wohnhöfe zulässig Zustand Zwangsvollstreckung
Popular passages
Page 142 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Page 13 - Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Page 13 - Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden entstehen, erforderlich sind. — Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.
Page 13 - Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Page 31 - Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn ausser den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.
Page 142 - In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt werden. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
Page 32 - Probedrucke widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu erachten , wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
Page 30 - Teiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von...
Page 3 - Titeln beruhen, präclusivisch. § 18. Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau...
Page 23 - Apparate müssen an allen Fugen durch dicke Lagen von Filz oder Wollenzeug oder durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so abgedichtet sein, dass das Eindringen des Staubes in den Arbeitsraum verhindert wird.