| August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe - 1847 - 1342 pages
...in der fremde» Sprache; 2) die Angabe der zu zahlende» Geldsumme; 5) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4) die Angabe der Zeil, zu welcher gezahlt werden soll ; die Zahlungszcit fann nur festgesetzt werden... | |
| Prussia (Germany) - 1847 - 162 pages
...der fremden Sprache; 2. die Bezeichnung der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); H. die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur bestimmt werden... | |
| Baden (Germany) - Law - 1849 - 730 pages
...Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. ver Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden... | |
| 1868 - 456 pages
...besindlichen Giro's nicht in Frage gestellt werden 174 23. a) Die Vorschrift, daß der Wechsel enthalten muß: Den Namen der Person oder der Firma, an welche oder an deren Firma gezahlt werden soll (des Remittenten), die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem... | |
| August Schiebe - Accounting - 1853 - 714 pages
...den Wechsel »erfügt die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung Art. ?: 3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten) ; nach Ar«. 6 kann sich der Aussteller selbst »ls Remittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre)... | |
| Austria - Law - 1856 - 374 pages
...Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden:... | |
| 1866 - 408 pages
...Wechsel-Ordnung). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorschrift, daß der Wechsel enthalten muß: Den Namen der Person oder der Firma, an welche oder an deren Order gezahlt weiden soll (des Remittenten), die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem... | |
| Albert Hermann Post - 1868 - 580 pages
...Wechsel enthaltenes Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben 6). 3) Der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten)?). Als solchen kann sich der Aussteller auch felbst bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre) s). 4) Die Angabe... | |
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