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" Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann... "
Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung: Zunächst für das Königreich Sachsen - Page 412
1866
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Zeitschrift für deutsches recht und deutsche rechtswissenschaft. In ...

August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe - 1847 - 1342 pages
...in der fremde» Sprache; 2) die Angabe der zu zahlende» Geldsumme; 5) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4) die Angabe der Zeil, zu welcher gezahlt werden soll ; die Zahlungszcit fann nur festgesetzt werden...
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Entwurf einer wechsel-ordnung für die preussischen staaten nach den ...

Prussia (Germany) - 1847 - 162 pages
...der fremden Sprache; 2. die Bezeichnung der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); H. die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur bestimmt werden...
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Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt

Baden (Germany) - Law - 1849 - 730 pages
...Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. ver Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden...
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Dr. Siebenhaar's archiv für deutsches wechselrecht und handelsrecht, Volume 17

1868 - 456 pages
...besindlichen Giro's nicht in Frage gestellt werden 174 23. a) Die Vorschrift, daß der Wechsel enthalten muß: Den Namen der Person oder der Firma, an welche oder an deren Firma gezahlt werden soll (des Remittenten), die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem...
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Die contorwissenschaft im engeren sinne ...

August Schiebe - Accounting - 1853 - 714 pages
...den Wechsel »erfügt die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung Art. ?: 3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten) ; nach Ar«. 6 kann sich der Aussteller selbst »ls Remittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre)...
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Nouveau recueil général de traités, conventions et autres ..., Volume 13

Georg Friedrich Martens, Frédéric Murhard, Karl Murhard, J. Pinhas, Karl Friedrich Lucian Samwer, Julius Hopf - Europe - 1855 - 716 pages
...in der fremden Sprache; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; >3) der Name def Person oder die Firma, an welche oder an deren .Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt, werden...
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Sammlung der Seit dem Regierungsantritte Sr. Majestät Kaiser Franz ..., Volume 3

Austria - Law - 1856 - 374 pages
...Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden:...
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Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen ..., Volume 60

1866 - 408 pages
...Wechsel-Ordnung). Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorschrift, daß der Wechsel enthalten muß: Den Namen der Person oder der Firma, an welche oder an deren Order gezahlt weiden soll (des Remittenten), die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem...
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Entwurf eines gemeinen deutschen und hansestadtbremischen Privatrechts auf ...

Albert Hermann Post - 1868 - 580 pages
...Wechsel enthaltenes Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben 6). 3) Der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten)?). Als solchen kann sich der Aussteller auch felbst bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre) s). 4) Die Angabe...
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Dr. Siebenhaar's archiv für deutsches wechselrecht und handelsrecht, Volume 7

Eduard Siebenhaar, Theodor Tauchnitz, freiherr Johann Heinrich August Adolf von Bernewitz - Bills of exchange - 1858 - 470 pages
...rechtsgrundsätzlich in Widerspruch ge» treten sei. Nach Art. 4 Xo. 3 gehört allerdings die Bezeichnung des Namens, der Person, oder der Firma, an welche, oder an deren Ordre gezahlt weiden soll, zu den wesentlichen Erfordernissen eines gezoge» nen Wechsels, und im Art. 36 heißt...
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