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Bekanntmachung.

(Die Druckschrift: Hauff's Gemeindeverfassung des Königreichs Bayern diess. d. Rh. betr.) Im Namen Seiner Majestät des Königs.

Im Verlage der Buchner'schen Buchhandlung zu Bamberg ist erschienen: „Die Gemeindeverfassung des Königreichs Bayern (diess. des Rheins), ,,eine Sammlung aller das Gemeindewesen betreffenden Gefeße, Verz ,,ordnungen, Instruktionen und Erläuterungen mit Allegirung ergangener ,,Präjudizien und mit Citaten aus der einschlägigen Literatur, mit ,,höchster Genehmigung des k. Staatsministeriums des Innern herausgegeben von Ludwig Hauff."

,,Diese Druckschrift unterscheidet sich von andern ähnlichen Sammlungen sehr vortheilhaft dadurch, daß sich überall unmittelbar unter den einzelnen Gesetzesstellen · die dazu ergangenen Vollzugsvorschriften mit verschiedenen Lettern augenfällig abgedruckt finden. Bei dieser übersichtlichen Einrichtung, dann bei der vollständigen Benüßung des Materials bildet dieselbe nicht nur ein brauchbares Handbuch für den Verwaltungs-Beamten, sondern auch ein sehr nützliches Hilfsbuch für alle Gemeindeund Stiftungs-Verwaltungen, sowie für die Armenpflegen.

Die unterfertigte Stelle nimmt daher auch keinen Anstand, das Buch bei seiner großen Brauchbarkeit nachdrucksam zu empfehlen und die Anschaffung auf Kosten der Gemeinde und Stiftungskassen, wo die Mittel dies gestatten, zu bewilligen. Bayreuth, den 15. Juli 1859.

Königl. Regierung von Oberfranken, K. d. 3.

413

Doyensche
Staetsbroliothek

München

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Die ie verschiedenen, die Grundlagen der bayer. Gemeindeverfassung bildenden Geseze und Verordnungen sind zwar schon mehrfach abgedruckt, aber Ergänzungen und Erläuterungen derselben folgen sich fortwährend, und eine compendisse, alle diese Ergänzungen u. s. w. zusammenstellende und in gedrängter Kürze gebende Ausgabe, deren Anschaffung Jedem leicht möglich ist, besteht nicht. Abgesehen davon, daß die Ergänzungen und Erläuterungen in Verordnungssammlungen zerstreut, daher mitunter schwer aufzufinden und nicht Jedem leicht zugänglich sind, gewinnt auch die wissenschaftliche Bearbeitung einzelner Materien immer mehr Ausdehnung und Autorität. Diese wissenschaftliche Bearbeitung haben sich insbesondere die,,Blätter für administrative Praxis" von Karl Brater (Nördlingen bei Beck, von 1851 an bis jetzt 8 Bände) zur Aufgabe gemacht, und an diese reiht sich in Beilagheften die,,Sammlung principieller Erlaffe der Staatsbehörden und von Präjudizien aus dem Gebiete der innern Verwaltung“ (Jahrgang 1853 bis 1858) von demselben Herausgeber und in demselben Verlage an.

Da für die Anwendung der Gesetze die Kenntniß aller sie erläuternden und ergänzenden Erlasse und der Abhandlungen nothwendig ist, zu welchen einzelne gesetzliche Bestimmungen und Vollzugsvorschriften Veranlassung gegeben. haben, da nur aus ihnen die allmälige Entwickelung des, immer mehr größere Freiheit anstrebenden Gemeindelebens entnommen werden kann, und da, wie erwähnt, eine Jedermann leicht zugängliche Ausgabe derselben nicht besteht, so habe ich bei der gegenwärtigen Sammlung der Gescße und Verordnungen auch auf die Erläuterungen und ihre praktische Anwendung, sowie auf die Abhandlungen und die principiellen Erlasse, welche in den erwähnten Schriften enthalten sind, Rücksicht genommen.

Die Absicht, ein für jede Gemeinde und jeden Privaten leicht anzuschaffen-des, die ganze Gemeindeverfassung in ihrer fortschreitenden Entwickelung darstellendes Werk zu liefern, gebot natürlicher Weise Beschränkung im Raume, und diese hinderte an wörtlicher Mittheilung der erläuternden und ergänzenden. Entschließungen, — soweit diese nicht absolut nothwendig war - sowie sie dazu zwang, auf die Abhandlungen, principiellen Erlasse und Präjudizien nur hinzuweisen, indem auch der gedrängteste Auszug aus denselben die Schrift zu umfangreich gemacht haben würde.

Indessen setzen diese Hindeutungen in den Stand, in Zweifelsfällen die Quellen aufzufinden, aus welchen Belehrung zu schöpfen ist.

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Je mehr die Gegenwart auf eine freiere Entwickelung und auf Selbstständigkeit des Gemeindelebens hin arbeitet, um so nothwendiger ist eine genaue Kenntniß des Bestehenden, und daß diese durch gegenwärtige Sammlung gefördert werde ist mein Wunsch, freundliche Aufnahme derselben meine Bitte.

München im Juli 1858.

Der Verfasser.

Vorwort zur zweiten Auflage.

In dem Vorworte zur ersten Auflage dieser Schrift habe ich die Gründe entwickelt, welche mich zur Herausgabe derselben bestimmt hatten, das Verlangen der Gegenwart nach einer freieren Entwicklung und nach Selbstständigkeit des Gemeindelebens, und die hievon untrennbare Nothwendigkeit der Kenntniß des Bestehenden. Der rasche Absaß der Schrift, der eine zweite Auflage jezt, nach 22 Jahren nothwendig macht, hat mir die Ueberzeugung geliefert, daß mein Unternehmen freundlich aufgenommen wurde und Beifall gefunden hat, daß ich mich also nicht getäuscht habe wenn ich annahm, daß die Theilnahme an den Bestrebungen der Jeßtzeit für freiere Gemeindeverfassungen und für regere Belebung des Gemeindewesens immer lebendiger werde.

bis

Seit dem Erscheinen der ersten Auflage hat zwar Bayerns Gemeindeverfassung Abänderungen auf geseßlichem Wege nicht erlitten, aber da und dort sind doch Verfügungen ergangen, welche den Gemeinden eine freiere Bewegung gestatten und die Keime weiterer Verbesserungen des Gemeindewesens in sich tragen, Diese nebst dem, was die Literatur bis in die neueste Zeit geboten hat, was namentlich die Blätter für administrative Praxis" bis einschlüsfig des 10. Bandes und die „Sammlung principieller Erlasse“ u. s. w., einschlüssig des Jahrgangs 1860 geliefert haben, finden sich in der 2. Auflage nachgetragen, die ungeachtet der Rücksicht auf möglichst geringen Preis um ein Bedeutendes vermehrt und so, wie es von Sachkundigen gewünscht wurde, in ihrer Anlage verbessert worden ist*). Möge auch sie eine freundliche Aufnahme finden und fortan das Streben fördern, durch genaue Kenntniß des Bestehenden zum/ Besseren, zu freierer Entwickelung des gemeindlichen Lebens fortzuschreiten.

München im Februar 1861.

Der Verfasser.

"

*) Von der in der Subscriptionseinladung erwähnten Aufnahme der Churbayeri schen Dienstbotenordnung" mußte fürs erste deßhalb Umgang genommen werden, weil das in Aussicht stehende Polizeistrafgeseßbuch in derselben wesentliche Aenderungen veranlassen dürfte.

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A. E. ober A. V. bedeutet: allerhöchste (unmittelbar königliche) Entschließung oder Verordnung.

B. f. a. P.

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Döllinger's Verordnungssammlung.

Dieselbe Sammlung fortgesetzt von Freiherrn von Strauß.

Entschließung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten.

Entschließung des t. Staatsministeriums des Handels und der
öffentlichen Arbeiten.

Erkenntniß des obersten Gerichtshofs für Entscheidung der Com-
pentenzconflicte.

Entschließung des königl. Staatsministeriums der Finanzen.

"

Blätter für administrative Praris von K. Brater.

"

Blätter für Rechtsanwendung von Seuffert.

"

"

E. d. M. f. K. A.

"

E. d. H. M.

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Entschließung des königl. Staatsministeriums des Innern.

Sammlung principieller Erlasse von K. Brater, Beilageheft zu
den Blättern für administrative Praris.

Revidirtes Ansässigmachungsgeseß.

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