Beweisrechtliche Folgen beim Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gemäß §200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X

Front Cover
GRIN Verlag, Dec 12, 2011 - Law - 16 pages
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Inhalt der Norm des § 200 II SGB VII Die Vorschrift des § 200 II SGB VII ist mit der Überschrift „Einschränkung der Übermittlungsbefugnis“ gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: „Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.“ Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungsträger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darüber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. § 76 II SGB X hinzuweisen ist. In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebürgert. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungsträgers genügen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfügung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Träger bindendes, Vorschlagsrecht. Die Norm des § 200 II. HS SGB VII ermöglicht dem Betroffenen der Datenübermittlung an den Gutachter gem. § 76 II SGB X zu widersprechen. Darüber hinaus ist der Betroffene über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenaufträgen nach Lage der Akten2. Der Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich über den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen wird.
 

Common terms and phrases

76 II SGB Aktengutachten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Amtsermittlungsgrundsatzes Ansicht des BSG Anspruch auf Rechtliches Anwendbarkeit der Norm Begriff des Gutachtens Begriffs Gutachten Behrend beraten lassen Berater beim Unfallversicherungsträger Berechtigten besteht Beteiligten Beweismittel Beweisverwertungsverbot aufgrund Bisheriger Meinungsstand BSG die Frage BVerfGE Datenschutzregeln Eichenhofer Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes Entscheidung Fachärzte als Berater Führt der Verstoß Gegenansicht hält Gehör des Unfallversicherers Gericht Gerichtsgutachten Gesetzessystematik Gesetzgeber GRIN Verlag Grundrecht auf Informationelle Grundsatz der Waffengleichheit Gutachtens zu informieren Gutachterauswahl Gutachterauswahlrecht hält dem entgegen hohes Maß Informationelle Selbstbestimmung Informationelle Selbstbestimmungsrecht Kausalverlauf Kläger Landessozialgericht LSG NRW Norm im Gerichtsverfahren Norm im Sozialgerichtsverfahren NRW L 17 Organisationsstruktur der Unfallversicherung Prozessrisiko Recht auf Informationelle Rechtliches Gehör Rechtsprechung des BSG Schließlich SGB VII SGB X hinzuweisen Sozialdaten sozialgerichtlichen Sozialgerichtsbarkeit Sozialgerichtsgesetz Sozialgesetzbuch VII Stellungnahmen eines Sachverständigen Stellungnahmen und Auskünfte Strafprozessordnung Tatbestandsmerkmal des Gutachtens Unfallversicherung im Prozess Urkundenbeweis Verfahren Verletzung des Rechts Versicherungsträger Verwaltungsverfahren Verwertungsverbot vorgeschlagenen Gutachter WWW.GRIN.com zulässig

Bibliographic information