Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen

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GRIN Verlag, Jul 9, 2008 - Law - 21 pages
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,70, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule (FOM), Veranstaltung: Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dargestellt werden grenzüberschreitend auf europäischem Gebiet mögliche polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeiten in Strafsachen gemäß Art. 31 - 34 EUV in Anknüpfung an die Vorgeschichte des Beginns europäischer Zusammenarbeit. Die Polizeiliche und Justizelle Zusammenarbeit ist eine Politik der Europäischen Union. Gemeinsam mit der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und dem freien Personenverkehr (Art. 42 i.V.m. Titel IV EG - Vertrag) hat sie zum Ziel “den Bürgern in einem Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten” (Art. 29 EUV). Innere Sicherheit wurde stets als ein Kernstück nationaler Souveränität betrachtet. Aufgrund dessen bestanden lange Zeit erhebliche Vorbehalte gegen eine europäische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Mit der Europäisierung des Binnenmarktes und der Personenfreiheit im Grenzverkehr durch das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) nahm grenzüberschreitende Kriminalität zu und es entstand Handlungsbedarf zur Eindämmung der Gefahren durch Drogenhandel, Waffenschmuggel, Menschenhandel, illegale Zuwanderung und Terrorismus. Als Reaktion entwickelte die EU das Konzept eines Raumes der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts, dessen Teil die PJZS ist. 1992 wurden mit dem Vertrag von Maastricht entsprechende Bestimmungen aufgenommen (Art. 29 - 42 EUV) als 3. Säule im Gemeinschaftssystem der EU. Die PJZS wurde somit erstmals auf europäischer Ebene institutionalisiert und über die Stufe bisher praktizierter bilateraler Verträge hinausgeführt. Im Gegensatz zur 1. Säule, die supranationales Recht in Form der Gemeinschaftsverträge als Primärrecht verkörpert, handelt es sich bei der 3. Säule um Sekundarrecht, dessen Recht in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und nicht unmittelbar gilt. Es wurden keine Hoheitsrechte übertragen. Die intergouvernale Zusammenarbeit gestaltete sich wie Völkerrecht. Trotz der Verbesserung der Zusammenarbeit blieb das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten.
 

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30 II EUV 31 I EUV 31 II lit 4.1 Justizielle Zusammenarbeit Aufgaben und Ziele Aufgrund Beschlüsse bestimmte BGBl bilateraler Daten Degenhardt 2003 Drogenhandels Erleichterung der Auslieferung Erleichterung der Zusammenarbeit ermittelnd Ermittlungen EUGH Eurojust Art Europäische Parlament Europäische Polizeiamt Europol Europäischen Haftbefehl Europäischen Union Europäisches Justizielles Netz European Drug Unit Geldwäsche Gemäß Art gemeinsamen Gemeinschaftsrecht Gesetz Grenzüberschreitende Behördentätigkeit Art grenzüberschreitenden Kriminalität Günter Hoheitsrechte illegalen Informationsaustausch Informationssystem insbesondere EuHbG intergouvernale Zusammenarbeit internationale Justizbehörde Justizielle Zusammenarbeit Art Justizielles Netz EJN Kommission Kontaktstellen Kooperation Koordinierung Korrell Mitgliedstaaten auffordern Mitgliedstaaten umgesetzt nationale Mitglied Neapel Organisation Personenverkehr Polizeibehörden Polizeiliche und Justizielle Rahmenbeschluss Ratifizierung Reformvertrag regelt das Europol Säule Schengener Abkommen Schengener Durchführungsabkommen SDÜ somit Staaten Strafsachen Art Strafsachen PJZS Straftaten Strafverfolgung supranationales Recht Thiele TREVI Übereinkommen Umsetzung Vertrag von Amsterdam Vertrag von Maastricht Vertrag von Nizza völkerrechtlichen Vollstreckung Vorrang vor nationalem www.europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998F0428 Stand Zollverwaltungen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Zusammenarbeit in Strafsachen Zusammenarbeit in Zivilsachen

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