| Johann Caspar Bluntschli - State, The - 1885 - 708 pages
...gutheisst oder — da auch in dieser Hinsicht es nicht s Schweizerische Bundesverf. von 1848, Art. 58: „Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden." [Die Bundesverfassung von 1874 hat dieses Verbot auf alle religiöse Orden ausgedehnt. Art. 52: „Die... | |
| Ludwig Rudolf Salis - 1892 - 666 pages
...NR zur Prüfung der Geschäftsführung des BR im Jahre 1879 (Ruchonnet) bemerkt hiezu in ihrem Bet'. vom 20. Mai 1880: Der Art. 58 der BV von 1848 bestimmte...ganz allgemein: «Der Orden der Jesuiten und die ihm afflliirten Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden». Da aber in einigen... | |
| R. Wiesmann - 1903 - 62 pages
...Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes. Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten Gesellschaften...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch... | |
| Switzerland - Constitutional law - 1905 - 612 pages
...Danach scheidet sich denn die Darstellung des Artikels im einzelnen. II. Die Grundbestimmung, lautend: „Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden." In Auslegung dieser Bestimmung sind drei Punkte festzustellen. 1. Es handelt sich hier nur um den Orden... | |
| Walther Burckhardt - Constitutional law - 1905 - 932 pages
...Rede sein, ihn wieder aufzuheben. Er wurde nls Art. 58 in die BV von 1848 aufgenommen: « Der Ordeu der Jesuiten und die ihm affiliierten Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden8). > ') Eidgen. Absch. 1847, I, 222. Die Anwendung dieses Grundsatzes gab Anlass zur Frage,... | |
| Friedrich Meili - Civil procedure - 1906 - 624 pages
...Haufen werfen. Auf diesem Boden steht in gewisser Beziehung das schweizerische Eecht. Vgl. Art. 51 BV: Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten Gesellschaften dürfen in keinem Teil der Schweiz Aufnahme rinden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.... | |
| Switzerland - 1908 - 70 pages
...Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes. Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten Gesellschaften...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch... | |
| Max Müller - Academic freedom - 1911 - 320 pages
...bezüglich der Jesuiten, wie die deutsche Reichsgesetzgebung. Art. 51 der Bundesverfassung 1874 lautet: «Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.» Betreffend unsere Frage... | |
| Ulrich Lampert - Constitutional law - 1918 - 270 pages
...Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes. Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten Gesellschaften...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch... | |
| Paul Graf von Hoensbroech - 1927 - 794 pages
...Jesuitenorden dauernd aus der Schweiz zu vertreiben. Artikel 5i der schweizerischen Bundesverfassung lautet: „Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliierten...dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch... | |
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