Actenstücke betreffend den preussischen culturkampf: nebst einer geschichtlichen einleitung |
Contents
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Common terms and phrases
anerkannt Anstalten Artikel Befugniß Behörde Bestimmungen betreffend Bischof von Ermland bloß Braunsberg bürgerlichen christlichen Culturkampfes deſſen deßhalb deutschen dieſe dieß Diöcese Diöceſen Einfluß Entscheidung Episkopat Ercommunication Erklärung Erlaß Ertheilung Erzbischof Excellenz Frauenburg Freiheit Frieden Gefängniß Gehorsam geistlichen Amtes geistlichen Angelegenheiten gemäß Gemeinde Gesellschaft Jesu Geſeße Gesezes Gewiſſen Gläubigen Gnaden Gott göttlichen Grund Grundsäße Gymnaſium heiligen Stuhles Herr Herrn Hochwürden iſt Jahre jezt Juli Juni Kaiser katholischen Kirche Kenntniß Kirchendiener Kirchenvorstandes kirchlichen Klerus Köln königliche Regierung königliche Staatsregierung laſſen Lehramt Lehre lichen lischen Majestät März Maßregeln Minister der geistlichen missio canonica Mitglieder muß müſſen nothwendig Oberhaupt Oberpräsidenten October öffentlichen Paderborn Papst Pflicht Pius IX Preußen preußischen Priester Recht Religionslehrer Religionsunterricht religiösen Römisch-katholische Kirche Schreiben Schule ſei ſein ſeiner ſelbſt ſich ſie ſind ſondern Staat staatlichen Stuhl Thatsachen Theil Treue Trier Ueberzeugung unſere unserer Unterrichts Unterthanen Vaticanischen Concils Verfaſſung Verurtheilt Verwaltung Volksschule Vorschriften Wahrheit weltlichen Wollmann Zeugniß
Popular passages
Page 199 - Gott anvertraut ist, den inneren Frieden zu schützen und das Ansehen der Gesetze zu wahren. Ich bin Mir bewußt, daß Ich über Erfüllung dieser Meiner königlichen Pflicht Gott Rechenschaft schuldig bin...
Page xxxi - Größe sein, möge dem deutschen Reichskriege, den wir so ruhmreich geführt, ein nicht minder glorreicher Reichsfrieden folgen, und möge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan darin beschlossen sein, sich in dem Wettkampfe um die Güter des Friedens als Sieger zu erweisen. Das walte Gott!
Page 179 - Kandidaten, dem ein geistliches Amt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Innerhalb dreissig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden. Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpräsidenten zu.
Page 186 - Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschliessung aus der Kirche oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig.
Page 199 - Ansehens betriebenen Agitation ein Ende zu machen. Die Religion Jesu Christi hat, wie Ich Eurer Heiligkeit vor Gott bezeuge, mit diesen Umtrieben nichts zu tun, auch nicht die Wahrheit, zu deren von Eurer Heiligkeit angerufenem Panier Ich Mich rückhaltlos bekenne.
Page 199 - Raum geben könnten, daß Meine Regierung Bahnen einschlüge, welche ich nicht billigte. Nach der Verfassung meiner Staaten kann ein solcher Fall nicht eintreten, da die Gesetze und Regierungsmaßregeln in Preußen Meiner landesherrlichen Zustimmung bedürfen.
Page 279 - Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtungcu bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer (gesetzlichen) Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (so schwer) verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden.
Page 221 - Jedermann unterwerfe sich der obrigkeitlichen Gewalt: denn es gibt keine Gewalt außer von Gott, und die, welche besteht, ist von Gott angeordnet.
Page 104 - Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausgeschlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer Ordensthätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen nicht zu gestatten.
Page 104 - Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.