Gefährdung durch überlegene gewalt (Notstand) |
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Gefährdung Durch Überlegene Gewalt (Notstand.) (Classic Reprint) Otto Von Alberti No preview available - 2018 |
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Common terms and phrases
Abhandlung Abſ Abwendung allgemeinen alſo ausdrücklich Bedeutung Begriff behandelt beiſpielsweiſe Bemerkung beſonders beſtimmt Beſtimmungen Betracht betreffenden bezüglich bezw Binding bleibt bloß Bürgerlichen darf denke deſſen diejenige dieſe Dritten drohende dürfen dürfte eben ebenſo eigenen Eigentümer einige Einwirkung Einzelfall einzelnen erforderlich Erhaltung erheben Fälle ferner Folgen folgende Frage fremde Gebiet Gebot Gefahr Gefährdete gegeben gegenüber geht geltenden gibt gleich Handelnden handelt Handlung hierher hilfe höhere Gewalt insbeſondere Intereſſe Irrtum iſt kommen kommt könnte Leben lektere liche Mittel muß müſſen näheren natürlich nehmen neue Notlage Notſtand Notſtandes Notſtandshandlungen Notwehr Notwehrrecht notwendig oben öffentlichen Paragraphen Perſonen Recht rechtlich Rede Regelung rein Rettung Sache Sachlage Schaden Schiff ſchon Schuldner ſehr ſei ſein ſeiner ſelbſt Selbſthilfe ſich ſie ſind Sinne ſo iſt ſolche ſondern ſonſt ſoweit St.G.Bs Standpunkt ſteht Stellen Straf Strafrecht Teil überhaupt übrigens verpflichtet viele vielleicht vorhanden Wegnahme Weiſe weiter wenig wohl Worte Zivilrecht zunächſt Zweck
Popular passages
Page 22 - Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." 2) § 228: )Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden...
Page 26 - Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Page 46 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden ist...
Page 25 - Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert...
Page 25 - Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei. (2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
Page 30 - Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Page 24 - Beschädigung, in welchen die Täter nur den berechtigten Zweck verfolgt haben, ihr Leben oder die Sicherheit ihrer Fahrzeuge zu schützen, nachdem sie alle Vorkehrungen zur Vermeidung der Zerreißung oder der Beschädigung des Kabels getroffen hatten.
Page 59 - Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder der Ladung, das Einlaufen in einen...
Page 59 - Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
Page 52 - Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen. Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermangelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, sich in der Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen.