Verordnungsblatt, Volume 1882

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Page 46 - Professorenkollegien zukommt, sind beide Universitäten gleichberechtigt, insoweit in den betreffenden Stiftungsurkunden keine einschränkenden Bestimmungen enthalten sind. Die näheren Modalitäten der Ausübung der den beiden Universitäten in Zukunft gemeinschaftlich zustehenden Rechte in Ansehung der Verwaltung, Verleihung und Präsentation solcher Stiftungen werden nach Einvernehmung beider Universitäten vom Unterrichtsminister festgesetzt. § 4. Die an der Karl Ferdinands-Universität bestehenden...
Page 82 - Juni d. J. bei den betreffenden Länderstellen in Bewerbung zu setzen. Die Gesuche haben zu enthalten: 1. die Darlegung des Bildungsganges und der persönlichen Verhältnisse des Bewerbers; 2. die Angabe der Art und Weise, in welcher derselbe von dem Stipendium zum Zwecke der weiteren Ausbildung Gebrauch machen will, und 3.
Page 45 - Privatdozent kann nur einer der beiden Universitäten angehören. Ein Studierender darf nur an einer der beiden Universitäten immatrikuliert sein; doch kann er auch an der anderen Universität als außerordentlicher Hörer Vorlesungen besuchen, wenn er mindestens die Hälfte der Stundenzahl an jener Universität hört, an welcher er immatrikuliert ist. Die an der anderen Universität angenommenen Vorlesungen sind ihm so anzurechnen, als ob er sie an jener Universität frequentiert hätte, an welcher...
Page 224 - Hilfspersonen und Diener der Lehranstalten des Staates, eines Landes, einer Gemeinde, dann der confessionellen Schulen, welche als Cultusanstalten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzusehen sind. §.2. Von Ruhegenüssen der im §. l bezeichneten Personen, wozu auch...
Page xvi - Herr Gustav, Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung für die unteren und mittleren Classen der Gymnasien, Realschulen und verwandten Lehranstalten. I.
Page 226 - Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede den Bestimmungen dieser Paragraphen widersprechende Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung. §. 8. Die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes erwirkten Verbote sind, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar erscheinen, auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Dingliche Rechte, welche vor diesem Zeitpunkte auf Grund eines zwischen...
Page 48 - Aufl. ist erschienen: Putzger FW, Historischer Schulatlas zur alten, mittleren und neuen Geschichte in 27 Haupt- und 48 Nebenkarten. Für die höheren und mittleren Unterrichtsanstalten Oesterreich-Ungarns.
Page 224 - Aktivitätszulagen und anderen gleichartigen Bezügen der Militärpersonen, der im Dienste des Hofes, des Staates, eines Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde, eines öffentlichen Fondes stehenden Beamten und Diener, sowie der Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, dann von Einkünften aus geistlichen Pfründen unterliegt der...
Page 225 - Militarhcirathscaution tann die Execution nur wegen solcher Verpflichtungen geführt werden, welche während der Dauer der Ehe von beiden Ehegatten, nach dem Aufhören der Ehe aber von der den Gatten überlebenden Witwe eingegangen wurden. Der Execution unterliegt nur ein Drittel dieser Zinsen und auch dieses mit der Beschränkung, daß ein Iahresbezug von 500 st.
Page 46 - Bäcksichtlich der Stiftungen, deren Verwaltung, Verleihung oder Präsentation dem akademischen Senate, dem Rector oder einzelnen Professorencollegien zukommt, sind beide Universitäten gleichberechtigt, insoweit in den betreffenden Stiftungsurkunden keine einschränkenden Bestimmungen enthalten sind. Die näheren Modalitäten der Ausübung der den beiden Universitäten in...

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