Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts, Volume 104 |
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S. 146 ff . steht , wie schon in DVG . Bd . 86 S. 203 ff . ausgeführt , nicht entgegen
. Die im 8 728 II 11 ALR . vorgesehene Ausnahme von dieser Regel betrifft nur
Kapellen und Bethäuser , die zur Benußung eines räumlich entfernt wohnenden
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S. 146 ff . steht , wie schon in DVG . Bd . 86 S. 203 ff . ausgeführt , nicht entgegen
. Die im 8 728 II 11 ALR . vorgesehene Ausnahme von dieser Regel betrifft nur
Kapellen und Bethäuser , die zur Benußung eines räumlich entfernt wohnenden
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ihrer Umgebung einwandfrei einfügen ; sie dürfen also , wie in gewissem
Umfange schon nach bisherigem preußischem Recht , ihre Umgebung nicht
stören oder beeinträchtigen . Außerdem müssen sie nunmehr nach der
reichsrechtlichen ...
ihrer Umgebung einwandfrei einfügen ; sie dürfen also , wie in gewissem
Umfange schon nach bisherigem preußischem Recht , ihre Umgebung nicht
stören oder beeinträchtigen . Außerdem müssen sie nunmehr nach der
reichsrechtlichen ...
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Er stellt , wie schon gesagt , nur die im § 132 LVG . vorgeschriebene Androhung
und Fristseßung dar , die der eigentlichen Vollstreckung vorauszugehen hat ,
und läßt sich daher auch unmöglich als eine selbständige polizeiliche Verfügung
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Er stellt , wie schon gesagt , nur die im § 132 LVG . vorgeschriebene Androhung
und Fristseßung dar , die der eigentlichen Vollstreckung vorauszugehen hat ,
und läßt sich daher auch unmöglich als eine selbständige polizeiliche Verfügung
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auf die Erhaltung einer Gegend als Erholungsgebiet eine Rolle | 245 |
Die Polizei kann nicht die Verſchlechterung eines beſtehenden | 252 |
Wenn die Polizei nachdem eine polizeiliche Verfügung durch | 311 |
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Abſ allgemeinen alſo angefochtene Anordnung Anſpruch Antrag Arbeiten Auffaſſung ausdrücklich Ausführungen bauliche Anlagen Bauordnung Baupolizei Bedeutung Befreiung Begriff beiden Beiträge Beklagten bereits beſtehen Beſtimmungen Betrieb Beurteilung Bezirksverwaltungsgericht BezVG daher deſſen Dezember dieſe Einheit Einſpruch einzelnen enthält Entſcheidung Erfolg erforderlichen ergibt Erhebung erhoben erteilt Falle Februar feine Forderung Form Frage früheren ganzen Gebäude gegeben gegenüber gehört geltenden gemäß Gemeinde Genehmigung Gewerbe Gewerbeſteuer geweſen Grund Güter handelt Heranziehung Höhe iſt Jahre Januar Juli Kirche Kirchengemeinde Kirchenvermögen Klage Klägerin kommt konnte Koſten lediglich lichen liegt März maßgebenden muß neuen öffentlichen Patron Patronat Pflicht polizeiliche Verfügung Räume Rechnungsjahr Recht rechtlich Rechtsanwalts Rechtſprechung Regelung RegPräſ Reich Reviſion RGBI Sache ſchon ſei ſeien ſein ſeiner Senats ſich ſie ſind Sinne ſolche ſondern ſoweit Stadt Steuer Straße Teil tragen übrigen Unterhaltung Urteil Verfahren Verordnung Verwaltungsſtreitverfahren vielmehr vorliegenden Falle Vorſchriften Wege weiteres Zweck