Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts, Volume 104 |
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Nach ihm ist der Forstfiskus in Gemeinden , in denen sich öffentliche , vom
Forstfiskus unterhaltene Waldwege befinden , von der Verpflichtung zur
Beteiligung an der Unterhaltung der übrigen im Gemeindebezirk belegenen
öffentlichen Wege ...
Nach ihm ist der Forstfiskus in Gemeinden , in denen sich öffentliche , vom
Forstfiskus unterhaltene Waldwege befinden , von der Verpflichtung zur
Beteiligung an der Unterhaltung der übrigen im Gemeindebezirk belegenen
öffentlichen Wege ...
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... bezüglich der in den Staatsforsten gelegenen öffentlichen Wege als
Unterhaltungsträger der übrigen im Gemeindebezirk gelegenen Wege
ausscheide und hierfür mit besonderen Beiträgen nicht mehr herangezogen
werden fönne .
... bezüglich der in den Staatsforsten gelegenen öffentlichen Wege als
Unterhaltungsträger der übrigen im Gemeindebezirk gelegenen Wege
ausscheide und hierfür mit besonderen Beiträgen nicht mehr herangezogen
werden fönne .
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Da das Regulativ von 1841 den Forstfiskus hiernach nur von der Beteiligung an
der Unterhaltung öffentlicher Wege befreit , bleibt seine etwaige rezeßmäßige
Verpflichtung , als Interessent an der Instandhaltung eines Interessentenweges ...
Da das Regulativ von 1841 den Forstfiskus hiernach nur von der Beteiligung an
der Unterhaltung öffentlicher Wege befreit , bleibt seine etwaige rezeßmäßige
Verpflichtung , als Interessent an der Instandhaltung eines Interessentenweges ...
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auf die Erhaltung einer Gegend als Erholungsgebiet eine Rolle | 245 |
Die Polizei kann nicht die Verſchlechterung eines beſtehenden | 252 |
Wenn die Polizei nachdem eine polizeiliche Verfügung durch | 311 |
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