Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)

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GRIN Verlag, 2007 - Law - 76 pages
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: gut (14 Punkte), Universität zu Köln (Europa- und Völkerrecht), Veranstaltung: Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK im Vergleich zur Europäischen Grundrechtscharta und zum Deutschen Grundgesetz, 31 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Rechtsvergleichende Seminararbeit zur Gewährleistung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK im Vergleich zur Europäischen Grundrechtscharta und zum Deutschen Grundgesetz , Abstract: Privatleben bezeichnet den Lebensbereich, der im Gegensatz zum öffentlichen Leben durch Vertraulichkeit und Selbstbestimmung gekennzeichnet ist. Das Familienleben stellt einen hiervon kaum trennbaren Bereich dar, da sich das Familienleben zum größten Teil im Privaten vollzieht. Privat ist ein Bereich vor allem dann, wenn er für andere nur mit Einwilligung des Individuums zugänglich ist. Dies gilt nicht nur für die Räumlichkeiten, in denen sich das Privatleben abspielt, "das Zuhause", sondern auch für die Kommunikation und für vertrauliche Informationen. Diese Privatsphäre ist für jedes Individuum von großer Bedeutung, sowohl für sein körperliches und seelisches Wohlbefinden als auch für seinen eigenen Bestand in der Gesellschaft, der durch die Preisgabe von persönlichen Informationen beeinträchtigt werden kann. Gerade durch den technischen Fortschritt entstehen immer wieder neue Bedrohungen für die Privatsphäre durch den Staat oder Dritte. Der grundrechtliche Schutz des Privat- und Familienlebens gewinnt damit immer größere Bedeutung und muss sich dynamisch an die Entwicklungen in Gesellschaft und Technologie anpassen. Die Familie und insbesondere die darin aufwachsenden Kinder stellen zudem zumindest im biologischen Sinne die Verwirklichung des Lebenssinns eines Menschen dar. Auch deshalb bedarf die "kleinste Zelle der Gesellschaft" besonderen Schutzes, um dem Glück Aller und des Einzelnen dienen zu können. Regelungsgehalt von Art.8 I EMRK ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz. Er enthält damit ein Bekenntnis zur "Freiheit der Intimsphäre des Menschen". Dieser "Anspruch auf Achtung" gestaltet sich zunächst, wie in den anderen Konventionsrechten, als Abwehrrecht. Der wesentliche Zweck der Vorschrift besteht darin, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben zu schützen. Darüber hinaus schließt eine effektive Achtung der Privat- und Familiensphäre auch die Verpflichtung des Staates zu positiven Schutzmaßnahmen ein. Die in Art. 8 I EMRK zusammengefassten vier Rechte auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz, werden im deutschen Grundgesetz durch eine Reihe von Grundrechten, nämlich die Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (Privatsphäre), Art. 6 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) sowie Art. 13 GG (Wohnung) geschützt.
 

Contents

Section 1
2
Section 2
3
Section 3
7
Section 4
9
Section 5
10
Section 6
12
Section 7
19
Section 8
20
Section 9
22
Section 10
26
Section 11
30
Section 12
31
Section 13
32
Copyright

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Popular passages

Page 14 - Auch Gesetze - hier die Strafprozessordnung - sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag...
Page 13 - Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet. (2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
Page 18 - Menschen, die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch traditionelle Freiheitsrechte nicht erfassen lassen.
Page 10 - Konvention, der das Recht des einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs gewährt, konzentriert.
Page 13 - EMRK keine Vorgaben über ihre Stellung, ihren Rang und ihre Wirkungsweise im nationalen Recht.
Page 3 - Jarass, Hans Pieroth, Bodo Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 6. Auflage, München 2002 (Jarass/Pieroth, GG) Kindschaftsrechtsreform und Schutz des Familienlebens nach Art.

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