Die actio des römischen Civilrechts: vom Standpunkte des heutigen Rechts

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Buddeus, 1856 - Actions and defenses - 238 pages
 

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Page 28 - Wenn demjenigen, der ein persönliches Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben auf den Grund dieses Rechts eingeräumt wird, so entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache.
Page 3 - Für das heutige Rechtsbewußtsein ist das Recht das Prius, die Klage das Spätere, das Recht das Erzeugende, die Klage das Erzeugte.
Page 25 - Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht (§ 472).
Page 178 - ulilißgiin'' hergenommen ist. Dem Gläubiger ist der Wille des Schuldners gebunden; das Band, mit dem ihm derselbe gebunden ist, gibt er Die Singularsuccession in Obligationen. 41 einem andern in die Hand; dieser hat es nun; ist das Band nicht mehr dasselbe, weil ein anderer es in der Hand hält?
Page 6 - Magistratus sagt man nicht zu viel, wenn man ausspricht, daß er über dem Rechte stand. Nicht als ob er das Recht bei seiner Thätigkeit gar nicht in Betracht gezogen hätte: aber in der Theorie war er an dasselbe nicht gebunden, und was die Praxis angeht, so weiß Ieder, wie oft er seine Hülfe versagte, wo das ins eivile ein Recht anerkannte, wie viel öfter er sie gewährte, wo dasselbe dem Bittenden nicht zur Seite stand.
Page 5 - Auffassung tritt an die Stelle des Rechts die Actio. Die Rechtsordnung sagt nicht zu dem Individuum: du hast dieses und dieses Recht, sondern: du hast diese und diese Actio. Sie sagt nicht: in dieser Beziehung ist dein Wille für die anderen Individuen Gesetz, sondern: in dieser Beziehung kannst du deinen Willen den anderen Individuen gegenüber gerichtlich geltend machen. Die Rechtsordnung ist nicht die Ordnung der Rechte, sondern die Ordnung der gerichtlich verfolgbaren Ansprüche.
Page 64 - Koo iuäieio" ^). °Früher sprach die Rechtsordnung, z. B. zum Verkäufer: 1) der Käufer muß dir leisten Alles, was recht und billig ist, 2) ich werde dir gegen den Käufer ein Gericht geben auf Alles, was recht und billig ist.
Page 6 - Hülfe versagte, wo das iu8 eiuile ein Recht anerkannte, wie viel öfter er sie gewährte, wo dasselbe dem Bittenden nicht zur Seite stand. So war also für den Römer das Entscheidende nicht, was das Recht, sondern was das Gericht sagte, und derjenige, dem ein Anspruch bestritten wurde, frug nicht, ob derselbe durch das Recht gewährleistet sei, sondern ob der das Gericht hegende Magistrcttus geneigt sei, ihn zur gerichtlichen Verfolgung zuzulassen, zur Geltendmachung desselben eine Actio zu gewähren.
Page 1 - Ausdruck gegeben hat, versteht unter Klagrecht das durch die Verletzung eines Rechts erzeugte Recht auf gerichtlichen Schutz, dasjenige Recht, in welches sich ein Recht durch seine Verletzung verwandelt.

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