| Karl Hilty - Political science - 1908 - 788 pages
...Verwendung, dem Gegner bekannt gemacht hat. Art. 4. Die in den Artikeln l, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
| Karl Hilty - Political science - 1908 - 806 pages
...Verwendung, dem Gegner bekannt gemacht hat. Art. 4. Die in den Artikeln l, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe nrfd Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen... | |
| Wilhelm Wenglein - International Peace Conference - 1911 - 172 pages
...Aufgabe der Lazarettschiffe folgendermassen : „Die in Artikel l, 2 und 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
| Hans Ernst Posse - Capture at sea - 1911 - 170 pages
...Konvention enthält: Zunächst ist es natürlich, daß die durch die Konvention ausgezeichneten Schiffe den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren sollen (Art. 4, Abs. 1) 2). * Wenn sie eine Partei bevorzugen, so begeben sie sich... | |
| Theodor Niemeyer - Conflict of laws - 1911 - 642 pages
...Konvention enthält: Zunächst ist es natürlich, daß die durch die Konvention ausgezeichneten Schiffe den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren sollen (Art. 4, Abs. 1)-). Wenn sie eine Partei bevorzugen, so begeben sie sich... | |
| Heinrich Peters - Hospital ships - 1911 - 114 pages
...Verwendung, dem Gegner bekannt gemacht hat. Art. 4. Die in den Art. l, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
| Austro-Hungarian Monarchy. Marine-Section - Naval art and science - 1912 - 296 pages
...Österreich-Ungarn kurz »Spitalschiffe« genannt) dürfen nicht weggenommen werden, doch haben sie den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand zu g-ewähren. In neutralen Häfen werden sie nicht als Kriegsschiffe kriegführender Parteien... | |
| Arbitration (International law) - 1915 - 278 pages
...Verwendung, dem Gegner bekanntgemacht hat. 4. Die in den Artikeln 1,2,3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
| Hans Wehberg - War, Maritime (International law) - 1915 - 476 pages
...und feindliche Privatlazarettschiffe dem Gegner mitzuteilen1). Die Lazarettschiffe sollen nach Art. 4 den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand leisten. Die Regierungen verpflichten sich, sie zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen... | |
| Franz von Liszt - Folkeret - 1918 - 588 pages
...Verwendung, dem Gegner bekanntgemacht hat. Art. 4. Die in den Artikeln l, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der...Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken... | |
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