Des Hugo Grotius drei Bücher über das Recht des Krieges und des Friedens: in welchem das Natur- und Völkerrecht und das Wichtigste aus dem öffentlichen Recht erklärt werden ; aus dem Lateinischen des Urtextes übersetzt, mit erläuternden Anmerkungen und einer Lebensbeschreibung des Verfassers versehen von J. H. v. Kirchmann, Volume 2

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Verlag von L. Heimann, 1869 - International law
 

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Page 228 - Das Eigenthum feindlicher Unterthanen, die weder zur Armee gehören, noch derselben folgen, kann nur zur Beute gemacht werden, wenn der Befehlshaber der Truppen die ausdrückliche Erlaubniß dazu gegeben hat.
Page 229 - Die Beute ist erst alsdann für erobert zu achten, wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier oder sonst in völlige Sicherheit gebracht worden ist.
Page 232 - Das Recht, im Kriege Beute zu machen, kann nur mit Genehmigung des Staats erlangt werden.
Page 381 - weil der Friede keine Sicherheit haben würde, wenn die alten Ursachen des Krieges gültig blieben".
Page 182 - daß für die Schulden einer staatlichen Gemeinschaft oder für die Schulden des Oberhauptes, mag dabei seine Verhaftung in erster oder nur in zweiter Stelle ausgemacht sein, auch der ganze körperliche und unkörperliche Besitz derer mitverhaftet ist, welche solcher Gemeinschaft oder deren Oberhaupte Untertan sind
Page 63 - Gott kommen will, der muss glauben, dass er ist und dass er denen, die ihn suchen, ihren Lohn gibt.
Page 394 - Theil der Gerechtigkeit bezeichnet, welcher den unbestimmten Sinn des Gesetzes nach der Absicht des Gesetzgebers genauer bestimmt (denn dies ist Sache des Richters), sondern Alles, was besser geschieht, als nicht geschieht, in dem Gebiet, wo die Regeln der eigentlichen Gerechtigkeit nicht hinreichen.
Page 66 - Vieles hinzufügt, nicht durch natürliche Gründe bewiesen werden, sondern sie ruht auf der Auferstehung Christi und auf den von ihm und den Aposteln verrichteten Wundern.
Page 280 - Als rechtmässige Ursache zum Krieg gilt eine ernste Rechtsverletzung oder eine gewaltsame Besitzstörung, welche dem zum Krieg greifenden State widerfahren ist oder womit er in gefährlicher Weise bedroht ist, oder eine schwere Verletzung der allgemeinen Weltordnung.

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