Des Hugo Grotius drei Bücher über das Recht des Krieges und des Friedens: in welchem das Natur- und Völkerrecht und das Wichtigste aus dem öffentlichen Recht erklärt werden ; aus dem Lateinischen des Urtextes übersetzt, mit erläuternden Anmerkungen und einer Lebensbeschreibung des Verfassers versehen von J. H. v. Kirchmann, Volume 2Verlag von L. Heimann, 1869 - International law |
Contents
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Common terms and phrases
Absicht Aehnlich Appian Aristoteles Athener Ausspruch Beispiel bemerkt Besiegten besonderen bestimmt Bestrafung Beute Billigkeit blos Buche Bündniss Bürger Cicero Cicero sagt darf Demosthenes deshalb Diodor Eigenthum Einzelnen erhellt erst erwähnt erzählt Euripides Fall Feinde feindlichen Frage fremden Frieden früher Gefangenen gerechten Kriege Gerechtigkeit gesagt Gesandten geschehen geschieht Gesetz gestattet gethan getödtet Gewalt giebt gilt gleich Gott Griechen grossen Grotius Grund handelt Handlung heisst indess Jemand Juden Kapitel Karthager keit Kinder König konnte Krieg Kriegsrecht Lactantius Leben lichen Livius Macht Menschen menschlichen mitunter Moral muss Natur Naturrecht Nothwendigkeit öffentlichen Perseus Person Pflicht Plutarch Polybius Pyrrhus Quintilian Rache Recht Rede Regel Religion Römer Römische Senat Römische Volk Rückkehrsrecht Sache Sallust Schaden schlecht Schuld schuldig Seneca Seneca sagt Sieger Sitte Sklaven Sklaverei Soldaten soll Staat Staatsgewalt Stadt Strafe Tacitus Theil thun tödten Uebel Ueber Uebrigens Ulpian ungerecht Unrecht unsere Unterthanen Verbrechen Vergehen verletzt Verträge viel Völkerrecht Volsker Waffen wieder Worte Xenophon
Popular passages
Page 228 - Das Eigenthum feindlicher Unterthanen, die weder zur Armee gehören, noch derselben folgen, kann nur zur Beute gemacht werden, wenn der Befehlshaber der Truppen die ausdrückliche Erlaubniß dazu gegeben hat.
Page 229 - Die Beute ist erst alsdann für erobert zu achten, wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier oder sonst in völlige Sicherheit gebracht worden ist.
Page 232 - Das Recht, im Kriege Beute zu machen, kann nur mit Genehmigung des Staats erlangt werden.
Page 381 - weil der Friede keine Sicherheit haben würde, wenn die alten Ursachen des Krieges gültig blieben".
Page 182 - daß für die Schulden einer staatlichen Gemeinschaft oder für die Schulden des Oberhauptes, mag dabei seine Verhaftung in erster oder nur in zweiter Stelle ausgemacht sein, auch der ganze körperliche und unkörperliche Besitz derer mitverhaftet ist, welche solcher Gemeinschaft oder deren Oberhaupte Untertan sind
Page 63 - Gott kommen will, der muss glauben, dass er ist und dass er denen, die ihn suchen, ihren Lohn gibt.
Page 394 - Theil der Gerechtigkeit bezeichnet, welcher den unbestimmten Sinn des Gesetzes nach der Absicht des Gesetzgebers genauer bestimmt (denn dies ist Sache des Richters), sondern Alles, was besser geschieht, als nicht geschieht, in dem Gebiet, wo die Regeln der eigentlichen Gerechtigkeit nicht hinreichen.
Page 66 - Vieles hinzufügt, nicht durch natürliche Gründe bewiesen werden, sondern sie ruht auf der Auferstehung Christi und auf den von ihm und den Aposteln verrichteten Wundern.
Page 280 - Als rechtmässige Ursache zum Krieg gilt eine ernste Rechtsverletzung oder eine gewaltsame Besitzstörung, welche dem zum Krieg greifenden State widerfahren ist oder womit er in gefährlicher Weise bedroht ist, oder eine schwere Verletzung der allgemeinen Weltordnung.