Rechtsakte sind Nebenverträge, welche den Hauptvertrag in seinem rechtlichen Charakter nicht zu einem anderen machen, als er ohne dieselben sein würde. Hat sich ein Gläubiger für die Hingabe eines Darlehens die hypothekarische Versicherung ausbedungen,... Weitere erläuterungen zum k. bayer. gesetze vom 10 november 1861: das ... - Page 82 by E. von Zink - 1868 Full view -
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