Europäischer geschichtskalender, Volume 16C.H. Beck'sche, 1876 - Europe |
Other editions - View all
Common terms and phrases
Abg.-Haus altkatholischen Amte Angelegenheiten Antrag April Artikel Ausschuß Bayern Behörde beiden Berathung beschließt Beschluß besonderen Bestimmungen betr betreffenden bezüglich Bischof bloß Budget Bundesrath Centrum conservativen derselbe Deutsches Reich Deutschland dieſe Don Carlos erklärt erläßt ersten evangelischen Fall Februar find Frankreich Frieden Gefängniß gefeßlich Geistlichen Gemeinde genehmigt Gericht Gerichtshof Gesek Gesetz Geseze Gewalt großen Grund Herzegowina indeß Interpellation iſt Italien Jahre Januar jezt Juni Kaiser Kammer katholischen Kirche Khedive Kirchendiener Kirchenvorstand kirchlichen König Landes Landtag laſſen läßt Legitimisten liberalen lichen Linken Mac Mahon macht Majorität März Maßregeln Mehrheit Minister Ministerium Mitglieder muß Nat.-Versammlung neuen nothwendig November Oesterreich öffentlichen Oktober Papst Partei Personen Pforte Pfründen politischen Präsidenten Preußen preußischen Provinzen Rath Rechte Regierung Reichstag Republik Rußland sämmtliche schließlich schließt Schluß ſelbſt Senat ſich ſie soll Staat staatlichen Stande Stimmen Synode Tage Thatsachen Theil Thronrede Türkei Ultramontanen unsere Ventavon Verfaſſung Verhältniß Versammlung Verwaltung Volk Vorlage Vorschriften Wahl Weise wieder Zuchtmittel
Popular passages
Page 430 - Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
Page 130 - Die Befreiung der Arbeit muß das Werk der Arbeiterklasse sein, der gegenüber alle anderen Klassen nur eine reaktionäre Masse sind.
Page 135 - Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
Page 137 - Standesregister (§§. 12. bis 14.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind , bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen , auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die 'Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder...
Page 30 - Verordnung bestimmt. § 72. Für die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch Anordnung des Landesherrn.
Page 130 - Volkswehr an Stelle der stehenden Heere. 4. Abschaffung aller Ausnahmegesetze, namentlich der Preß-, Vereins- und Versammlungsgesetze; überhaupt aller Gesetze, welche die freie Meinungsäußerung, das freie Denken und Forschen beschränken.
Page 117 - Niemand kann genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religions-Gesellschaft der Arbeit zu enthalten. An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen.
Page 135 - Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.
Page 54 - Um diese Pflicht Unseres Amtes zu erfüllen, erklären Wir durch dieses Schreiben ganz offen allen welche es angeht und dem ganzen katholischen Erdkreise, daß jene Gesetze in sich nichtig sind, da sie der göttlichen Einrichtung der Kirche ganz und gar widerstreiten.
Page 28 - Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten : ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.