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fern gnädigsten Willen und Meynung, und wir verbleia ben euch mit Kayserl. Gnaden gewogen. Franckfurt am Mayn, den 7. Jan. 1744. S. 40.

Eine andere Sache, welche Ihro Kayserl. Maj. an das Reich gelangen liesse, war die Demarsche des Röniges von Preussen. Dieser Print hatte sich in dem zu Franckfurt geschlossenen Uni ons-Tractat, von dem weiter unten wird zu reden feyn, aufs neue mit Ihro Kayserl. Maj. alliiret. Er war in Folge dessen, mit mehr als hundert tauz send Mann in Böheim eingerücket und fast das gange Land binnen kurzer Zeit erobert. Diese Unternehmung nun wurde dem Reiche in folgens den Commißions - Decrete, so den 25. Aug. zur Reichs-Dictatur gebracht worden, angepriesen:

Von der Römisch Kayserl. Majestát Carl des Siebens ben, unsers allergnädigsten Herrn wegen: sollen Se Hochfürstliche Gnaden, Herr Alexander Ferdinand, Fürst von Thurn und Taxis, Graf zu Valsafina, Herr zu Jmps ten, Eglingen und Österhofen, auch der Herrschaften Dümmingen, Maræktischingen, Truggenhofen ze. 2c. der Provinz Hennegan Erb-Marschall, des Königl. Pohlnis fchen weissen

wie auch Kapfers und St. Huberti Ordens-Ritter;

Erb-General und Obrist-Post-Meister im Heil. Röm. Reich z. z. Ihrer Römisch-Kayserl. Mas jest. würcklicher geheimer Rath, und zu gegenwärtigem Reichs-Tag gevollmächtigster höchstansehnlichster Kayserk Principal Commiffarius, denen Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen, allhier anwesenden fürtreflichen Näāz then und Bottschaften und Gesandten hiermit ohnvers halten:

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Wiebhnehin sonder weitläuftiger Anführung denen selben nicht unbekannt seyn könne, was Ihre Königliche Majestát in Preussen, in teutsch- patriotischer Beherkis gung deren fürwährenden, von Seiten des Wienerischen Hofs, mit hartnäckiger Ausschlagung aller auch billigster, jader spaten Nachkommenschaft fast unglaublicher Aners biet- und Bemühungen zur Güte, auf die gefährlichsle Spike des ohnfehlbaren Reichs-Umsturkes böß-absichtlich getriebener Umständen für einen großmüthigen, Ihro Königl. Majestät zum unauslöschlichen Nachruhm und zu ausnehmender Vermehrung Dero Durchl. Hauses, um Das Teutsche Vaterland vielfältig erworbener hoher Verdiensten gereichenden Entschluß gefasset, und zu Befördez. rung des gesammten Reichs-Besten, zu Unterstüßung def fen Allerhöchsten Oberhaupts Rechten, Autorität und Würde, und zu Herstellung des erwünschlichen allgemeis nen Ruhestandes Jhro Kayserl. Majestät mittelst Zusens Dung zahireicher Kriegs- Völcker mit mächtiger Hülfe an Handen zu gehen bereits die werckthätige Vorkehrungen gethan haben.

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Gleichwie nun Ihro Kayserl. Majestät hierunter in Gefolg deren von Zeit Jhrer Glorwürdigst angetretener Kayserl. Regierung öffters wiederhohlter, und mit wercks thätigen Betrag bestättigen Reichs- väterlichen Erklås rungen keine andere Absichthegen, als Allerhöchst Dero felben Rechte und Gerechtsame zu behaupten, vorzüglich aber die gemeinsame Reichs: Wohlfahrt zu befördern, und dessen Grund-Verfassung in allen Stücken aufrecht zu ers halten, einfolglich von allem deme, was in dieselbe auch nur den geringsten Einbruch machen kan, und insbesondes re von denen böß ausgesonnenen Verläumbungen einer vorhabenden Secularisation verschiedener Teutschen Hochs

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Hoch-Stifter, eben so weit entfernet, als im Gegentheil gänglich entschlossen bleiben, jedermann bey dem Besitz feiner Zuständnissen, Rechten und Gerechtigkeiten kräf» tigst zu schüßen und zu handhaben, die Genugthuung Ihrer gerechten Anforderungen aber sich, ohne Einschiebung dritter Zahlere, von daher, wo man Jhro folche vor GOtt und der Welt ohnwiederredlich zu leisten schuldig ist, zu verschaffen:

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Also feynd AllerhöchstsDieselbe von deren Churfürsten, Fürsten und Sanden für die allgemeine Wohlfahrt des werthen Teutschen Vaterlandes für die Majestát des Oberhaupts, für das Ansehen und die Autoritát des comitialiter verfammleten Reichs, für die ohnverbrüchliche Aufrechthaltung derer Reichs-Geseke, und des darauf ohnauflößlich bestehenden Bandes zwischen Dessen Obers haupt und Gliedern sowol, als deren unter sich selber, und für die allgemeine Reichss auch eines jeden Standes sons derheitliche Beruhigung Teutschgesinnten wohlmeynender Eifer und Liebe viel zu sehr überzeuget, als daß Allera höchst, Dieselbe das zuversichtliche- Allergnädigste Vers trauen nicht vollkommen dahin sehen solten, Churfürsten, Fürsten und Stände würden insgesamt, und jeder berens Felben insbesondere, diesen Großmüthigen Vorgang sich zu gleich rühmlichster Nachfolge vorstellen, und gleichwie Höchst-gedacht Sr. Königl. Majestät zu dem vigorósen Entschluß in keiner andern Absicht geschritten, als Reichs, Ständischen Obliegenheit und Patriotischen Sorgfalt für das Wohlseyn des Vaterlandes ein Genügen zu thun, also auch Dieselbe Sich dabey Ihrer gegen Ihro Kayserl. Majestát und das Reich obhabenden theuren Pflichten getreuest erinnern: Nach diesem und anderer also rechtv schaffen gesinnten Chur- und Fürsten Exempel an Ihr

Obers

Oberhaupt Sich fest und unzertrennlich schliessen, und mit vereinigten Kräften zu Rett-und Sicherstellung des von vielen Seculis her bewährten theuren Reichs-Systematis werckthätig herbey eilen, mithin demjenigen in keis ne Wege entstehen, was Sie sammt und sonders als Teutsche auf die Beförder- und Conservirung der allgemeinen Wohlfahrt Ihres geliebten Vaterlandes verpflichtete Churfürsten, Fürsten und Stände hierunter zu leisten ohnwidersprechlich schuldig sind.

Womit des Herrn Principal- Commissarii Hochs fürstl. Gnaden, deren Churfürsten, Fürsten und Ständen allhier versammleten vortreflichen Räthen, Bottschaften, und Gesandten mit freundlich geneigt und gnädigem Wil len stets wohl beygethan verbleiben. Signatum, Frands furt, den 22. Aug. 1744

(L.S.) Alexander Fürst von Thurn und Taris.

Infcriptio.

Dem Hochlöbl. Chur-Mayngischen 2c.
S. 41.

Aus der Reichs-Historie ist bekannt, was vor Streitigkeiten zwischen den Hochfürstl. Sachsen Meinungen und den andern Sächsischen Häusern obgeschwebet haben. Die Ursache war eine Heys rath des Herzogs Anton Ulrich von Sachsen Meynungen, mit eines Heßischen Hauptmanns aus Caffel Tochter. Sie führete die Namen Philippina Elifabetha Casarea Schurmánnin, und der Herzog hatte geglaubet, es erforderten es die Pflichten der Danckbarkeit, eine Person nicht zu verlassen, die alle Zeichen einer beständigen und aufrichtigen Liebe an den Tag geleget hatte. Dies (N) s

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fer Streit nahm seinen Anfang 1713. und wurde dadurch vermehret, als des Höchstfeel. Kaysers Maj. an. 1728 die Gemahlin und die aus dieser Ehe erzeugte Kinder in den Fürsten-Stand erhobe. Eben dieser Proceß verneuerte sich dadurch wieder, als die ermeldte Gemahlin mit Tode abgegangen. Denn als der Herr Herzog Anton Ulrich dieselbe als eine Fürstliche Leiche zur Erden bestattet wissen wolte, hat der Herr Herzog Friedrich Wilhelm als Mit-Regent fogleich an das Confiftorium, Kirchner und Meßner, auch sonst wegen des Traus er-Geläuts, der Music und Beyseßung in die Fürstl. Grufft Ponals Verbothe ergehen lassen: weswegen denn auf erhobene Klage bey dem Reichs Hofrath ein Conclufum d. d. 1. Sept. 1744 dahin ausgefallen; daß die von Seiten des Herzogs Friedrich Wilhelm gethane Inhibitoriales nicht statt haben, sondern vielmehr die Ponal Verbothe aufgehoben feyn sollen, die von Seiten des Herrn Hergogs Anton Ulrichs einseitig gegebene Befehle aber auch caßiret, nunmehro aber ihm erlaubet fey, feis ne Fürstl. Frau Gemahlin nach der Trauers Ordnung, wie es erst in anno præterito, bey Beerdigung der damahligen Fürstl. Leiche in Coburg gehalten worden. Se. Rayserl. Maj. versehen sich übrigens gnädigst, es werde der Hergog wegen der Trauer-Uns stalten unter keinen Pratert nichts hinderlis ches in Weg legen und wie solches befolget worden, langstens in termino unius Menfis unterhänigst berichten. Ein anderes Conclu

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