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Wien.
Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staats- Aerarial-Druckerey.

1837.

207386-D.

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Achte Fortseßung.

Gesetze und Verordnungen

im

Zuftiz-Fache

vom Jahre 1831,

für die deutschen Staaten der Oesterreichischen Monarchie.

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1831.

Januar.

"Hofdecret vom 7ten Januar 1831, an sämmtliche Appellations Gerichte. den 7ten.

Die beyliegende, zu Folge allerhöchster Entschließung vom 20. November 1830, von der allgemeinen Hofkammer erlassene Verordnung vom 26. November 1830 ist, soviel die Unterbringung der für die Gränzäufsicht nicht brauchbaren, in einem Aerarial-Genusse stehenden Personen betrifft, von den Appellations- Gerichten und den ihnen untergeordneten landesfürstlichen Gerichten zur Nachachtung zu nehmen.

*) Beylage.

Hofkammer-Decret vom 26. November 1830, an sämmtliche Gefällen-
Administrationen und die Cameral - Magistrate in Mailand und Venedig.

Seine Majestät haben über einen von der Hofkammer erstatteten Vor-
trag in Ansehung jener Jndividuen der Gränzaufsicht, welche bey der neuen
Gränzwache nicht untergebracht werden, und die in diesem Falle, oder
durch die normalmäßige Behandlung keinen Genuß mehr erhalten, oder
wenn sie zu dem Militär- oder Invaliden - Stande gehören, dahin zu tre-
ten haben; und daher daselbst ihren Unterhalt bekommen, aus allerhöch-
ster Gnade zu bestimmen geruhet, daß

a) jene, welche nur provisorisch angestellt waren, so wie die stabil Angestellten behandelt werden, wenn sie nicht noch im Militär- Stande geführt werden, oder von einer anderen Anstellung wegen solchen moralischen Gebrechen ausgeschlossen zu bleiben haben, welche das damit behaftete Individuum für jeden Fall von einer definitiven Anstellung ausgeschlossen haben würden;

b) daß jene Individuen, welche aus dem Invaliden-Stande mit dem Vorbehalte der Invaliden - Versorgung übernommen wurden, und

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